Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 95) 
141) Verordnung 
zu Bekanntmachung des, zwischen den zum deutschen Zoll= und Handelsvereine 
verbundenen Staaten abgeschlossenen, Münzcartels; 
vom 16ten Juli 1846. 
— " » 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c 2c. 
Nachdem zwischen den Bevollmächtigten der zum Zoll= und Handelsvereine verbun- 
denen deutschen Regierungen, am 21 ten October vorigen Jahres zu Carlsruhe, der Ab- 
schluß eines Münzcartels zu Stande gekommen und dessen Ratificirung allseitig erfolgt 
ist, so bringen Wir dasselbe in der Beilage M. andurch mit dem Hinzufügen zur öf- 
fentlichen Kenntniß, daß der im Art. 4 gebrauchte Ausdruck: Gesellschaften in 
seiner weitesten Bedeutung zu nehmen und daher auch auf Corporationen im engeren 
Sinne zu beziehen ist. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, gebührend sich zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Kö- 
nigliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 16ten Juli 1846. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
M. 
Nem die zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Regierungen als wünschens- 
werth erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz-Convention vom 
30. Juli 1838 und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres Münz-Regals, ein Münz- 
Kartel abzuschließen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Pochhammer, 
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse rc.;
	        
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