Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 97 ) 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz, und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf: 
Den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Gustao Thon: 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
Den Senator Carl Emil Coester; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgendes Münz- 
Kartel abgeschlossen wurde: 
Artikel 1. Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen 
eines, gegen das Münz-Regal eines anderen Vereins-Staates — sei es in Bezug auf 
die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm ausgegebene 
Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens, oder wegen 
der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Vergehen, eben so zur Untersuchung 
zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen 
gegen das eigene Münz-Regal gerichtet wäre. 
Artikel 2. Die kontrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, 
die in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen 
oder Vergehen gegen das Münz-Regal eines anderen Vereins-Staates unternommen oder 
begangen worden, oder welche an diesem Verbrechen oder Vergehen Theil genommen 
haben, auf Requisition des betheiligten Staates an dessen Gerichte auszuliefern; mit der 
Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Individuen Angehörige eines Dritten der 
kontrahirenden Staaten sind, der letztere vorzugsweise berechtigt bleibt, die Auslieferung- 
zu verlangen, und deßhalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über 
die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern ist. 
Artikel 3. Die im Artikel 2. ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll 
nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, 
entweder 
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine gehörigen 
Staate bestehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der 
Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder 
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen, vorzieht. Im letz- 
teren Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung gleich- 
falls Anwendung finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.