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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz, und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf:
Den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Gustao Thon:
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
Den Senator Carl Emil Coester;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgendes Münz-
Kartel abgeschlossen wurde:
Artikel 1. Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen
eines, gegen das Münz-Regal eines anderen Vereins-Staates — sei es in Bezug auf
die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm ausgegebene
Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Vergehen, eben so zur Untersuchung
zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen
gegen das eigene Münz-Regal gerichtet wäre.
Artikel 2. Die kontrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung,
die in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen
oder Vergehen gegen das Münz-Regal eines anderen Vereins-Staates unternommen oder
begangen worden, oder welche an diesem Verbrechen oder Vergehen Theil genommen
haben, auf Requisition des betheiligten Staates an dessen Gerichte auszuliefern; mit der
Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Individuen Angehörige eines Dritten der
kontrahirenden Staaten sind, der letztere vorzugsweise berechtigt bleibt, die Auslieferung-
zu verlangen, und deßhalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über
die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern ist.
Artikel 3. Die im Artikel 2. ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll
nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet,
entweder
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine gehörigen
Staate bestehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der
Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen, vorzieht. Im letz-
teren Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung gleich-
falls Anwendung finden.