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Artikel 4. Die kontrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1. bis 3.
auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfäl-
schung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum öffentlichen
Umlaufe bestimmten Papiere, sowie der von anderen Instituten, Nationalbanken oder Ge—
sellschaften mit landesherrlichem Privilegium auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere
zum Gegenstande haben, oder die wissentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternom—
mene Verbreitung solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß
bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und
gleichartigen Papieren aus einem anderen Vereinslande ein Unterschied nicht gemacht wer-
den, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden soll,
was vorstehend für Münzverbrechen vereinbart worden ist.
Artikel 5. Das gegenwärtige Münz-Kartel, das vom Tage der Ratifikations-Aus-
wechselung an in Kraft tritt, soll so lange, als die allgemeine Münz-Convention vom
30. Juli 1838 bestehen wird, in Wirksamkeit bleiben.
Es soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations=
Urkunden soll binnen drei Monaten in Carlsruhe bewirkt werden.
So geschehen Carlsruhe, den 21. Oktober 1845.
Adolph Georg Theodor Pochhammer. Carl Meirner. Ludwig von Zahn.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Wilhelm Vayhinger. Wilhelm Philipp Goßweyler. Wilhelm Duysing.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Ludwig Philipp Sartorius. Gustav Thon. Adolph Georg Theodor Pochhammer,
(L. S.) (L. S.) aus Auftrag und im Namen des Herzoglich
Philipp Schohz. Carl Emil Goester. Braunschweig. Bevollmächtigten.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Letzte Absendung: am Sten August 1846.