Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

100) 
sein sollte, hiermit ausdrücklich vor, jene Bestimmung im verfassungsmäßigen Wege 
annoch einer Modification zu unterwerfen. 
Gegeben zu Dresden, den 27 sten Juli 1846. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
433) Gese tz 
zur weiteren Ausführung des Bundesbeschlusses über den Schutz musikalischer 
und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung 
vom 22 sten April 1841; 
  
vom 27sten Juli 1846. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
setzen hierdurch zur weiteren Ausführung des mittels Verordnung vom 29sten Juni 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt d. J. St. X, Nr. 35, S. 67) publicirten Bundesbeschlusses 
über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung vom 
22sten April 1841 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes fest: 
& 1. Das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur bffentlichen Aufführung eines 
noch nicht durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes zu er- 
theilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder Rechtsnachfolgern noch Zehn 
Jahre nach seinem Tode zu. 
§ 2. Wer innerhalb dieser Frist ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes mu- 
sikalisches oder dramatisches Werk oder eine widerrechtliche Nachbildung desselben (§ 1, 2 
des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
betreffend, vom 2 sten Februar 1844 — Gesetz= und Verordnungsblatt von 1844, 
S. 27 g.) — ohne Erlaubniß des Autors oder seiner Rechtsnachfolger im Ganzen oder mit 
Abkürzungen zur böffentlichen Aufführung bringt, ist den Autor oder dessen Rechtsnachfolger 
in der nachstehenden Maaße zu entschädigen verbunden, wobei es keinen Unterschied macht, 
ob schon vorher eine Aufführung des Werkes stattgefunden habe, ingleichen, ob hierbei 
der Name des Verfassers genannt worden sei oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.