Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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#11. Eine gegen das Verbot der Aufführung oder die Beschlagnahme eingewendete 
Appellation oder eingelegter Recurs hat keine Suspensiokraft. 
#12. Weitere Entschädigungsansprüche gegen den Unternehmer einer unbefugten Auf- 
führung finden nicht Statt. 
§ 13. Wienn die Frage entsteht, ob das dramatische oder musikalische Werk, welches 
den Gegenstand der öffentlichen Aufführung ausgemacht hat, als widerrechtliche Nachbildung 
eines anderen zu betrachten sei, so hat das Gericht hierüber in der § 18 des Gesetzes, den 
Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 
2 2sten Februar 1844 vorgeschriebenen Maaße das Gutachten des daselbst erwähnten Sach- 
verständigenvereins zu erfordern. 
# 14. Da die Uebersetzung eines dramatischen Werkes nach dem gedachten Gesetze vom 
22s sten Februar 1844 als selbstständiges Kunstproduct zu betrachten ist, so genießt auch 
deren Verfasser den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Rechtsschutz gegen die unbefugte 
Aufführung seiner Uebersetzung selbst neben dem Originale. Ein Verbietungsrecht gegen 
die Aufführung anderer Uebersetzungen, sowie des Originals steht ihm dagegen nicht zu. 
§ 15. Musikalische Compositionen genießen den gedachten Rechtsschutz auch insoweit, 
daß Clavierauszüge aus denselben Behufs der öffentlichen Aufführung des Stücks nicht er- 
gänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht zum Grunde gelegt werden dürfen. 
§16. Bei musikalischen Compositionen ist der Componist dem Unternehmer der Auf- 
führung gegenüber stets zugleich als Eigenthümer des dazu gehörigen Tertes zu betrachten 
und der Verfasser des letzteren hat sich daher seiner Entschädigung halber an den Com- 
ponisten zu halten. 
Der Unternehmer der Aufführung darf ohne Erlaubniß des letzteren diesen Tert weder 
durch den Druck vervielfältigen lassen, noch verkaufen. Ist aber bei Ueberlassung der Com- 
position an den Unternehmer der Aufführung des Tertes nicht besonders gedacht worden, so 
wird angenommen, daß in dieser Ueberlassung der Composition jene Erlaubniß zum Drucke 
des Tertes und zum Verkaufe desselben für die Aufführung mit enthalten gewesen ist. Ein 
Gleiches steht dem Unternehmer bei den durch den Druck veröffentlichten Compositionen zu. 
§ 17. Den einem deutschen Bundesstaate nicht angehörigen Interessenten kommt der 
durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz gegen unbefugte Aufführung des Original- 
werkes, einer widerrechtlichen Nachbildung desselben, oder einer ihnen zuständigen Ueber- 
setzung unter denselben Voraussetzungen zu Statten, welche in dem gedachten Gesetze vom 
22 ten Februar 1844, S§ 11 und 12 festgestellt sind.
	        
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