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Acht Monaten Zuchthausstrafe gleich zu achten ist, zu verwandeln, jedoch wegen sämmt-
licher zusammentreffender Verbrechen auf keine geringere Dauer der Strafzeit zu erkennen,
als den Verbrecher wegen des oder der mehreren mit Arbeitshaus zu bestrafenden Verbre-
chen betroffen haben würde, wenn diese Verbrechen allein zur Bestrafung vorgelegen hätten.
§ 4. Wenn Gefängnißstrafe mit Arbeitshausstrafe zusammentrifft, so ist erstere in
letztere in der Maaße zu verwandeln, daß statt Eines Jahres Gefängniß auf Sechs Mo-
nate Arbeitshaus erkannt wird.
§ 5. Trifft Gefängnißstrafe mit Zuchthausstrafe zusammen, so wird die Gefängniß-
strafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades in der Maaße verwandelt, daß statt Eines Jahres
Gefängniß auf Vier Monate Zuchthaus erkannt wird.
8 6. Trifft Gefängnißstrafe mit Arbeitshaus= und Zuchthausstrafe zusammen, so
wird die Gefängnißstrafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades verwandelt und zwar dergestalt,
daß die Gefängnißstrafe zunächst in Arbeitshausstrafe (§ 4) und sodann diese, sowie die
außerdem verwirkte Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades (§ 3) umgewan-
delt wird.
6 7. Die in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen treten an die
Stelle der im ersten Abschnitte des Art. 5 3 im Criminalgesetzbuche gegebenen Vorschriften
und es sind daher inskünftige auch diejenigen Artikel des Criminalgesetzbuchs, in welchen
direct oder indirect auf Art. 53 verwiesen wird, unter Berücksichtigung obiger Bestim-
mungen zur Anwendung zu bringen. Dagegen bleibt die im Schlußsatze des Art. 53
enthaltene Bestimmung in Kraft und ist dieselbe auch bei der nach & 3, 4, 5 und 6
des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Strafverwandlung in Obacht zu nehmen.
§ 8. Ist eine nach gewissen gesetzlichen Bestimmungen ausfallende Zuchthausstrafe
ersten Grades auf einen verhältnißmäßigen Theil zu reduciren, so kann dieselbe ausnahms-
weise auch in einer kürzeren als zweijährigen Dauer, und zwar bis zu einem Jahre herab,
erkannt werden. Würde jedoch der sich ergebende Verhältnißtheil noch geringer ausfallen,
so ist statt vessen auf eine geringere Strafart zu erkennen, deren Dauer dann lediglich nach
richterlichem Ermessen, jedoch in keinem Falle höher, als auf ein Jahr, festzusetzen ist.
Die im Art. 18 des Criminalgesetzbuchs im zweiten Abschnitte enthaltene Bestim-
mung ist daher künftig auf Zuchthausstrafe ersten Grades nicht anzuwenden.
§ 9. Ist in einem Falle, wo mehrere Diebstähle, Hehlereien oder Parthierereien der
in der Erläuterung zu Art. 50 des Criminalgesetzbuchs vom 16ten Juni 1840 gedach-
ten Art concurriren, von denen einige mit Zuchthaus zweiten Grades und andere mit einer
geringeren Strafart zu ahnden sind, der Richter gemeint, diese Strafen nach Art. 240
des Criminalgesetzbuchs in der höheren Strafart verbüßen zu lassen, so hat er die nach
§§ 3, 4, 5 und 6 gegenwärtigen Gesetzes eintretende Strafverwandlung und die nach