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455) Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 30sten Juli 1846 auf Militärpersonen
betreffend;
vom 3sten Juli 18 46.
Friedrich August, von GOTTGE#S Gnaden König von Soachsen
ꝛc. 2c. ꝛc.
Da das Gesetz, die bei dem Zusammentreffen verschiedenartiger Freiheitsstrafen und
bei der Strafverwandlung zu befolgenden Grundsätze betreffend, vom 30sten Juli 1846,
auch auf Militärpersonen Anwendung findet und dadurch einige Abänderungen in den
Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs vom 5ten April 1838 nöthig werden, so ver-
ordnen Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
§ 1. Die in dem Gesetze vom 30sten Juli 1846 enthaltenen Bestimmungen sind
auch gegen Militärpersonen in Anwendung zu bringen.
§J# 2. Insbesondere gilt dasjenige, was in § 3 des gedachten Gesetzes über das
gegenseitige Geltungsverhältniß der Arbeitshausstrafe und Zuchthausstrafe zweiten Grades
festgesetzt worden ist, auch von den diesen beiden Strafarten nach § 48, 2 und 3 des
Militärstrafgesetzbuchs gleichstehenden Militärstrafen.
# 3. Die in 88 19, 21 und 23 unter 2 des Militärstrafgesetzbuchs gegebenen
Vorschriften über die disciplinelle Behandlung der mit Militärarbeitsstrafe ersten Grades,
mit strengem Arrest und mit mittlern Arrest Belegten werden insoweit abgeändert, daß
bei den Militärstrafarbeitern ersten Grades die Anlegung der eisernen Beinfessel wegfällt,
sie auch drei Tage nach einander warme Kost und erst den vierten Tag nur Wasser und
Brod erhalten, die mit strengem und mittlern Arrest Bestraften aber einen Tag um den
andern nur mit Wasser und Brod beköstigt werden.
Was diesen Bestimmungen entgegen in den §§ 19, 21, 232, 48 und 54 des
Militärstrafgesetzbuchs enthalten ist, kommt hiermit in Wegfall.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König-
liche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3 1sten Juli 1846.
Friedrich August.
LSÖ#l Gustav von Nostitz-Wallwitz.
Letzte Absendung: am 26sten August 1846.