Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(106 ) 
455) Verordnung, 
die Anwendung des Gesetzes vom 30sten Juli 1846 auf Militärpersonen 
betreffend; 
vom 3sten Juli 18 46. 
Friedrich August, von GOTTGE#S Gnaden König von Soachsen 
ꝛc. 2c. ꝛc. 
Da das Gesetz, die bei dem Zusammentreffen verschiedenartiger Freiheitsstrafen und 
bei der Strafverwandlung zu befolgenden Grundsätze betreffend, vom 30sten Juli 1846, 
auch auf Militärpersonen Anwendung findet und dadurch einige Abänderungen in den 
Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs vom 5ten April 1838 nöthig werden, so ver- 
ordnen Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
§ 1. Die in dem Gesetze vom 30sten Juli 1846 enthaltenen Bestimmungen sind 
auch gegen Militärpersonen in Anwendung zu bringen. 
§J# 2. Insbesondere gilt dasjenige, was in § 3 des gedachten Gesetzes über das 
gegenseitige Geltungsverhältniß der Arbeitshausstrafe und Zuchthausstrafe zweiten Grades 
festgesetzt worden ist, auch von den diesen beiden Strafarten nach § 48, 2 und 3 des 
Militärstrafgesetzbuchs gleichstehenden Militärstrafen. 
# 3. Die in 88 19, 21 und 23 unter 2 des Militärstrafgesetzbuchs gegebenen 
Vorschriften über die disciplinelle Behandlung der mit Militärarbeitsstrafe ersten Grades, 
mit strengem Arrest und mit mittlern Arrest Belegten werden insoweit abgeändert, daß 
bei den Militärstrafarbeitern ersten Grades die Anlegung der eisernen Beinfessel wegfällt, 
sie auch drei Tage nach einander warme Kost und erst den vierten Tag nur Wasser und 
Brod erhalten, die mit strengem und mittlern Arrest Bestraften aber einen Tag um den 
andern nur mit Wasser und Brod beköstigt werden. 
Was diesen Bestimmungen entgegen in den §§ 19, 21, 232, 48 und 54 des 
Militärstrafgesetzbuchs enthalten ist, kommt hiermit in Wegfall. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König- 
liche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 3 1sten Juli 1846. 
Friedrich August. 
LSÖ#l Gustav von Nostitz-Wallwitz. 
  
Letzte Absendung: am 26sten August 1846.
	        
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