Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Staatsangehörigkeit wieder erlangen und immittelst in einem anderen Staate ihrer Militär- 
pflicht nicht Gnüge geleistet haben. « 
&2. Der Zeitpunct der Erfüllung dieser Pflicht tritt für jeden Einzelnen mit dem 
1sten Januar desjenigen Jahres ein, in welchem er sein 20stes Lebensjahr zurücklegt. 
§J 3. Die Dauer der Dienstzeit im Frieden ist auf sechs Jahre in der activen Armee 
und auf drei Jahre in der Kriegsreserve festgesetzt. 
Sie beginnt für die ausgehobenen Militärpflichtigen mit dem 1 sten Januar des auf 
jede Rekrutirung folgenden Jahres, für die in der Zwischenzeit von einer Rekrutirung zu 
der anderen freiwillig Eintretenden oder Nachgestellten mit dem Tage, an welchem dieselben 
in die Bestandslisten einer Truppenabtheilung eingetragen worden sind und es erfolgt hier- 
mit zugleich der Eintritt in den Militärstand. 
Ersatzmannschaften sind ebenfalls von der Zeit des erfolgten Eintragens in die Be- 
standslisten an als dem Militärstande angehbörig zu betrachten, ihre Dienstzeit wird jedoch, 
obwohl sie später einreren müssen, vom usten Januar des auf die Rekrutirung folgenden 
Jahres an gerechnet. 
§ 4. Während des Kriegszustandes — welcher mit eintretender Mobilmachung als 
begonnen und nach dem Wiedereinrücken in die Friedensgarnisonen als beendigt anzusehen ist 
— findet keine Entlassung wegen vollendeter Dienstzeit Statt. Sollten jedoch Verhältnisse 
diese ausnahmsweise zulassen, so sind stets diejenigen Mannschaften zuerst zu verabschieden, 
welche am längsten gedient haben. 
Zweites Capitel. 
Gesetzliche Befreiungen. 
§ 5. Von der Verpflichtung in der Armee zu dienen sind befreit: 
a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge bundesgesetzlicher Be- 
schlüsse, sowie 
der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der Be- 
stätigungs= und Declarationsurkunde vom 1 Sten Februar 1846, die wegen der 
Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels geschlossene Uebereinkunft be- 
treffend; « 
b) die Ernährer solcher Familien, welche ohne Unterstützung des Militärpflichtigen auf 
öffentliche Kosten erhalten werden müßten, insofern letzterer mit der hülfsbedürf— 
tigen Familie einen Haushalt bildet; 
) der einzig verbliebene Sohn einer Familie, welche einen Sohn oder mehrere, 
gleichviel ob vollbürtige oder Halbbrüder, während der Dienstleistung durch den 
Krieg, oder in Zeiten des Friedens bei und in unmittelbarer Folge der Ausübung 
des Militärdienstes verloren hat.
	        
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