Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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In beiden Fällen muß jedoch dieser Verlust während der Dienstzeit eingetreten sein. 
Für solchergestalt Befreiete sollen jedesmal, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes zum Eintritte in die Armee genöthigt sein würden, Stellvertreter aus den beim Stell- 
vertretungsfonds etwa vorhandenen Ueberschüssen oder, im Falle diese nicht ausreichen, aus 
der Staatscasse bezahlt werden. 
4 6. Die § 5b gedachten Individuen sind gleichfalls mit zur Loosung zu ziehen. 
Trifft sie das Loos zum sofortigen Eintritte in die Armec oder zum Ersatze, so sollen sie 
zwar davon befreit bleiben, jedoch wenn die Verhältnisse, welche die Befreiung bedingten, 
binnen der nächsten drei Jahre oder der Zeit der Ersatzbereithaltung sich erledigen, zum 
Dienste in der activen Armee und beziehendlich zum Ersatze eingestellt werden, wenn aber 
jene Verhältnisse erst nach dieser Zeit aufhören, in die Dienstreserve versetzt und daselbft 
derjenigen Jahresclasse zugetheilt werden, welcher sie unter Anrechnung des während der 
Dauer ihrer Freilassung abgelaufenen Zeitraums angehören. 
Es wird ihnen aber in beiden Fällen die Zeit, während welcher sie befreit geblieben 
sind, nur dann an der gesetzlichen Dienstzeit zu Gute gerechnet, wenn die Verhältnisse, 
welche ihnen die Befreiung bewirkten, nicht willkührlich von ihnen aufgegeben worden sind. 
Ziehen sie eine die Eintritts= oder Ersatzuummern übersteigende Nummer, oder werden 
mindertüchtig zum Militärdienste gefunden, so sind sie sofort in die Dienstreserve zu ver- 
setzen. 
# 7. Will ein Militärpflichtiger aus irgend einem Grunde auf seine Befreiung An- 
spruch machen, so hat er dieß bis zum Tage vor der Loosziehung, als der Schlußzeit für 
alle Reclamationsanbringen, zu bewirken. 
Wird dieser Befreiungsgrund von der Rekrutirungscommission verworfen, so kann der 
Betheiligte den Recurs an die betreffende Kreisdirection ergreifen. Er hat dieß aber bei 
Verlust desselben bis zum Tage vor der Loosziehung und, wenn ihm die Verwerfung des an- 
geführten Befreiungsgrundes später bekannt gemacht worden, längstens Lor dem Beginnen 
des Loosziehungsgeschäfts der Commission zu erklären. Zur weiteren Ausführung des 
Recurses ist ihm eine Frist von vierzehn Tagen gestattet, welche mit dem Tage nach der 
Loosziehung beginnt. » 
§ 8. Wird auf selbigen von der Kreisdirection abfällig entschieden, so ist der be- 
theiligte Militärpflichtige berechtigt, bei der Oberrekrutirungsbehörde binnen einer Frist von 
drei Wochen Beschwerde zu führen. Diese Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an 
welchem ihm die Entscheidung der Kreisdirection bekannt gemacht worden. 
Gegen die Entscheidung der Oberrekrutirungsbehörde findet eine weitere Berufung 
nicht Statt. 
§ 9. An die in den 9§8 7 und 8 enthaltenen Fristbestimmungen sind auch Reecla- 
mations= und Recursanbringen, sowie Beschwerden der Aeltern, Vormünder, oder sonstigen 
Angehörigen des Militärpflichtigen gebunden. 
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