Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Achtes Capitel. 
Stellvertretung.- 
§ 58. Jeder, der das zur Leistung der Militärpflicht vorgeschriebene Alter erreicht 
hat, kann vor und nach der Loosung, auch vor der Untersuchung der Diensttüchtigkeit, 
wenn er sich der Hinterziehung der Militärpflicht nicht schuldig gemacht hat, sich durch 
einen anderen, gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Thalern im 
14 Thalerfuße vertreten lassen. Hat er sich dessen vor der Untersuchung der Dienst- 
tüchtigkeit oder Loosung erklärt, so ist bei letzterer für ihn ein Loos zu ziehen und, wenn 
ihn dieses zur Einstellung bestimmt, ein Stellvertreter für ihn einzustellen, im entgegen- 
gesetzten Falle aber die Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen. 
Ein Soldat kann während schon angetretener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich 
vertreten zu lassen, nur ausnahmsweise und blos dann nachsuchen, wenn er durch seine 
Beibehaltung im Militär wichtige Vortheile verlieren, oder ein wesentlicher Nachtheil für 
ihn entstehen würde. 
Ein solcher Soldat hat ebenfalls die in diesem Paragraphen bestimmte Einstands- 
summe zu erlegen, wenn er vor Ablauf der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit von der 
Stellvertretung Gebrauch macht, wogegen er nach Ablauf jener Zeit nur die halbe Ein- 
standssumme zu bezahlen hat. Der Einsteher übernimmt dieselben Verbindlichkeiten, welche 
der Einsteller zu erfüllen gehabt haben würde. 
Auf die in der Kriegs= und Dienstreserve stehenden Mannschaften findet im Frieden 
die Stellvertretung keine Anwendung. 
§ 59. Der Einsteller wird durch Erlegung der Einstandssumme auch vom Dienste 
in der Kriegsreserve befreit, und zwar ohne daß sein Einsteher deshalb zu mehr, als zu 
Erfüllung seiner eigenen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. 
Hat jedoch ein Soldat nach beendigter eigner sechsjähriger Dienstzeit in der activen 
Armee noch sechs Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedtent, so soll ihm eben- 
falls Befreiung von der Kriegsreserve zu Theil werden. 
8 60. Derjenige, welcher sich vertreten zu lassen wünscht, muß sein desfallsiges 
Gesuch, 
a) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, an 
dem zur persönlichen Gestellung vor der Commission anberaumten Tage, 
b) außerdem aber am Tage der Loosziehung, oder spätestens binnen der darauf 
folgenden acht Tage, 
bei der Rekrutirungscommission anbringen. 
Zu gleicher Zeit muß er auch das Einstandsquantum, über welches die Commission 
zu quittiren hat, in ungetrennter Summe an selbige bezahlen.
	        
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