Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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s*61. Wenn ein Individuum durch das Eingehen auf einen Lebensplan, der das- 
selbe aus dem Vaterlande entfernen würde, wünscht, vor Erfüllung des 20sten Lebens- 
jahres seiner Militärpflicht Gnüge zu leisten, so hat ein solcher junger Mann, im Falle 
der von dem Kriegsministerium zu ertheilenden Genehmigung, die § 58 bestimmte Ein- 
standssumme einzuzahlen. 
Bei der Rekrutirung desjenigen Jahres, in welchem derselbe das 20ste Lebensjahr 
zurücklegt, wird für ihn geloost und, wenn das Loos ihn zur Einstellung bestimmt, ein 
Einsteher für ihn angenommen, im entgegengesetzten Falle aber das Einstandsquantum 
zum Stellvertretungsfonds gezogen. 
62. Das Kriegsministerium wird in Friedenszeiten gegen Erlegung der § 58 
gedachten Summe die erforderlichen Einsteher ermitteln und werden solche zunächst aus 
der Classe derjenigen Unteroffiziere und Gemeinen genommen, welche ihre sechsjährige 
Dienstzeit in der activen Armee entweder schon beendigt haben, oder mit Ablaufe des 
Jahres beendigen und als Einsteher fortzudienen wünschen. Nur wenn die Zahl der- 
selben nicht ausreichen sollte, werden andere zum Militärdienste geeignete Subjecte an- 
genommen und es können dabei insbesondere Kriegsreservemannschaften Berücksichtigung 
finden, welche ihre dreijährige Dienstzeit als solche beendigt haben, oder mit dem Ab- 
laufe des Jahres beendigen und sich dazu melden. 
8 63. Wenn ein Einsteher wegen Untüchtigkeit oder des nach § 5, b eintretenden 
Grundes der Unentbehrlichkeit oder wegen Unwürdigkeit entlassen werden muß, soll 
demselben die Einstandssumme auf die Zeit des von ihm wirklich geleisteten Dienstes 
ausgezahlt, der Rest aber zu dem Stellvertretungsfonds gezogen werden. 
§ 64. Wenn ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer An- 
stellung im öffentlichen Dienste entlassen wird, so gebührt ihm von der für ihn depo- 
nirten Einstandssumme soviel, als er bis mit dem Tage, an welchem er seine Entlas- 
sung erhält, verdient hat. 
Wird ihm dagegen seine Entlassung aus einem der § 58 erwähnten Gründe be- 
willigt, so hat derselbe auf die für ihn deponirte Einstandssumme keinen Anspruch, wenn 
er innerhalb der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit austritt; tritt er aber nach Ablauf 
der ersten drei Jahre aus, so hat er auf die Hälfte derselben Anspruch zu machen. 
Der in jedem der vorgedachten Fälle von der Einstandssumme inne zu lassende Theil 
fließt in den Stellvertretungsfonds. 
. §»650 Durch die Desertion macht der Einsteher sich jedes Anspruchs auf die Ein— 
standssumme verlustig und soll diese ganz zu besagtem Fonds gezogen werden. 
5866. Der Stellvertretungsfonds ist einzig und allein zu Verschaffung von Ein— 
stehern bestimmt. Die Verwendung der in denselben fließenden Gelder, sowie die Namen
	        
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