Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(120) 
der Einsteller und Einsteher und die für letztere deponirten Einstandssummen sollen nach 
jeder Aushebung öffentlich bekannt gemacht werden. 
Die bei diesem Fonds sich etwa ergebenden Ueberschüsse follen, soweit dieß ohne 
Benachtheiligung des Fonys selbst geschehen kann, bei jeder Rekrutirung zu Einstellung 
von Stellvertretern, welche von der Gesammtzahl der auszuhebenden Mannschaft abzu- 
rechnen sind, verwendet werden. (Vergl. jedoch § 5 sub C) 
§ 67. In Kriegszeiten findet, weil während derselben ausgediente Soldaten nicht 
entlassen werden, statt der § 58 erwähnten Art der Stellvertretung die Stellvertretung mit- 
telst gegenseitiger freier Uebereinkunft sowohl für die Mannschaften der activen Armee, 
als für die der Kriegs= und Dienstreseroe Statt. Es sollen jedoch auch dann beim 
Kriegsministerium geeignete Veranstaltungen getroffen werden, um, soweit möglich, für 
erstere die gesuchten Stellvertreter zu verschaffen. 
Für die der freien Uebereinkunft überlassene Stellvertretung im Kriege werden nach- 
stehende Bestimmungen festgesetzt: 
A. Von dem Stellvertreter werden folgende Eigenschaften verlangt. Er muß 
a) Staatsangehöriger, 
b) vollig diensttüchtig, sowie 
) nicht unter 20, und nicht über 30 Jahr alt sein; Leute, welche vorher im 
Militär dienten, können angenommen werden, wenn sie noch nicht über 36 Jahr 
alt und ehrenvoll entlassen worden sind. 
Ferner muß derselbe 
4) nachweisen, seiner Militärpflicht Gnüge geleistet und, dafern er für einen zur 
Kriegsreserve gehbrigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch persönliche Dienst- 
leistung in der activen Armee erfüllt zu haben, 
e) unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein; 
bei Verheiratheten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium 
Ausnahmen gestatten; 
1) ein Zeugniß guter Aufführung von seiner Ortsobrigkeit, sowie, wenn er bereits 
im Militär diente, überdieß noch einen sein gutes Verhalten während der frü- 
heren Dienstzeit nachweisenden Abschied beibringen. 
B. Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit der von ihnen Vorstehendem zu- 
folge auszustellenden Zeugnisse verantwortlich und gehalten, jeden Nachtheil, welcher durch 
erweislich unrichtige Angaben für den Staat entstehen dürfte, zu vertreten. 
C. Wenn derjenige, welcher sich vertreten lassen will, einen Mann einstellt, der 
zur Dienstreserve gehört, so ist ersterer, wenn der Einsteher selbst zum activen Dienste 
aufgerufen werden sollte, zur Erfüllung seiner Militärpflicht aufs Neue verbunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.