Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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8 89. Die selbstständige Niederlassung an einem Orte nach den gesetzlichen Vorschrif- 
ten über das Heimathsrecht ist nicht eher zu gestatten, als bis das betreffende Individuum 
seiner Militärpflicht Gnüge geleistet hat. 
90. Jeder, welcher durch Bestechung irgend Jemand zu gewinnen oder zu Aus- 
stellung falscher Zeugnisse zu bewegen gesucht hat, um einen Mann seiner Militärpflicht zu 
entziehen, soll, wenn die Absicht auch nicht erreicht worden ist, mit vier Wochen Ge- 
fängniß oder Handarbeit bestraft werden. 
§91. Wer auf eine andere Weise die Hinterziehung der Militärpflicht eines Mannes 
absichtlich befördert oder zu befördern gesucht hat und nicht den desfallsigen besonderen 
Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs unterworfen ist, soll zu einer dem Grade des Ver- 
brechens angemessenen Gefängnißstrafe verurtheilt werden, insofern er sich nicht dabei eines 
Verbrechens schuldig gemacht hat, welches durch vie bestehenden Gesetze mit einer noch här- 
teren Strafe bedroht ist. 
§#92. Alle diejenigen, welche durch Versäumniß ihrer Amtsobliegenheiten unabsicht- 
lich zur Hinterziehung der Militärpflicht beigetragen haben, sind mit einer nach Verhältniß 
der Größe oder Wiederholung der Vernachlässigung von einem bis auf zwanzig Thaler 
ansteigenden Geldstrafe zu belegen. 
#93. Die Ausflucht, die in diesem Gesetze in Bezug auf Hinterziehung der Militär- 
pflicht enthaltenen Bestimmungen nicht gekannt zu haben, kann in keinem Falle berücksich- 
tigt werden. 
§ 94. Die wegen beabsichtigter Bestechung angebotenen oder gegebenen Geschenke 
fließen in den Stellvertretungsfonds. 
§95. Keine der in diesem Capitel angedroheten Gefängnißstrafen, mit alleiniger Aus- 
nahme der in den §§ 75 und 76 erwähnten Fälle, darf in Geldbuße verwandelt werden. 
Zweiter Theil. 
Zehntes Capitel. 
Entlassung aus der Armee. 
§ 96. Die Entlassung geschieht ehrenvoll durch Verabschiedung, nicht ehrenvoll durch 
Entfernung. 
§ 97. Die Verabschiedung tritt ein: 
A. wegen abgelaufener Dienstzeit, 
B. wegen Erhaltung hülfsbedürftiger Familien, 
C. wegen Einstellung eines Einstehers für die noch übrige Dienstzeit, 
D. wegen völliger Dienstuntüchtigkeit. 
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