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Z. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in dem Königreiche Sachsen wird
zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in jedem einzelnen Falle so
schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein kann.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen ausgestellte
Erklärung
soll, nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlautende im Namen Seiner Majestät des
Königs von Bayern ausgefertigte Erklärung, Kraft und Wirksamkeit haben und durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen bekannt gemacht werden.
So geschehen Dresden, am 22 sten November 1846.
Königlich Süächsische Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und der Justiz.
von Zeschau. von Garlowitz.
Letzte Absendung: am 6ten Januar 1847.
1846. 51