Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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männer erschöpft ist und höchstens bis nach Ablauf der ersten sechs Monate des auf die 
Rekrutirung folgenden Jahres geleistek. 
§# 6. Aller übrige von einer Musterung zur anderen eintretende Mannschaftsabgang 
ist, soweit er nicht durch freiwillig Eintretende gedeckt werden kann, erst bei der nächsten Re- 
krutirung zu ergänzen. 
§* 7. Die zu den 
Behörden für das Rekrutirungsgeschäft 
nach § 37 des Gesetzes gehörende Oberrekrutirungsbehörde besteht aus 
dem Kriegsminister als Vorsitzenden, 
aus zwei geheimen Regierungsräthen, als Mitglieder des Ministeriums des Innern 
und 
aus einem geheimen Kriegsrathe. 
§ 8. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk bildet einen Rekrutirungsbezirk. 
§ 9. Bei der in jedem derselben in Gemäßheit § 41 des Gesetzes zusammentreten- 
den Rekrutirungscommission führt der Amtshauptmann den Vorsitz und das Actendi- 
rectorium. 
Von ihm sind alle in Folge von Beschlüssen der Commission und sonst nöthig werden- 
den Verfügungen zu erlassen, auch alle berichtlichen Anzeigen zu erstatten. 
§ 10. Die Bestimmung der Offiziere zu Mitgliedern der Rekrutirungscommissionen, 
sowie der den Letzteren beizugebenden Militärärzte erfolgt, auf vorgängige Anordnung des 
Kriegsministeriums, durch die oberste Commandobehörde. 
§ 11. Ars richterlich befähigtes Commissionsmitglied tritt während der Mannschafts- 
aushebung jedesmal der Bezirksjustizbeamte des Aushebungsorts, bei der Loosziehung der 
Bezirksjustizbeamte des Loosziehungsorts ein. 
§ 12. Wenn im einzelnen Falle Localverhältnisse diese Regel nicht anwendbar er- 
scheinen lassen, hat der betreffende Amtshauptmann an das Kriegsministerium Anzeige zu 
erstatten und wegen Zuziehung eines anderen richterlich befähigten Beamten seine Vorschläge 
zu eröffnen. 
§ 13. Wird ein Commissionsmitglied auf Zeit behindert an den Aushebungsgeschäf- 
ten Theil zu nehmen, so hat, was den Militärcommissar anlangt, dieser wegen Abordnung 
eines Stellvertreters an die oberste Commandobehörde alsbald Meldung zu machen, der 
Justizbeamte dagegen den ihm in seinem Amte verfassungsmäßig zugeordneten Stellvertreter 
für sich eintreten zu lassen, der Amtshauptmann endlich an die Kreisdirection Behufs der 
Abordnung eines ihrer Mitglieder Anzeige zu erstatten. Tritt eine solche Behinderung 
nur für einen Tag und überhaupt so unerwartet ein, daß abhülfliche Vorkehrungen nicht
	        
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