Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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fallsige Entscheidung schriftlich vorzubereiten und mit den dazu gehörigen Unterlagen unter 
den Mitcommissarien zur Abgabe ihrer Meinung in Girculation zu setzen. 
§ 19. Zum Behufe der einzuleitenden 
Aushebung 
wird von dem Kriegsministerium nach erhaltener Anzeige von dem Mannschaftsbedarfe zu Er- 
gänzung der activen Armee (§1) der Tag bestimmt, an welchem in allen Rekrutirungsbezirken 
zugleich das Loosziehungsgeschäft (§J 47 des Gesetzes) vorzunehmen ist und solcher von dem- 
selben nebst den ernannten Militärcommissarien und Militärärzten durch die Kreisdirectionen 
den Amtshauptleuten bekannt gemacht. Auch werden Letzteren alljährlich vor dem Eintritte 
der Mannschaftsgestellung die bei dem Kriegsministerium gesammelten Notizen über die 
a) bereits zuvor in das Militär eingetretenen, 
b) von der Militärpflicht oder wenigstens von der persönlichen Gestellung dispensirten 
oder 
) sonst in das Auge zu fassenden jungen Leute der Jahres-Altersclasse zur Berücksich- 
tigung bei der Rekrutirung mitgetheilt werden. 
§ 20. Sobald diese Bekanntmachung den Amtshauptleuten zugegangen, haben diesel- 
ben in ihren Bezirken die Rekrutirung durch Bestimmung der Gestellungstage und Gestellungs- 
orte, sowie durch Verfügung an die Ortsobrigkeiten wegen Besorgung der Anmeldung und 
Gestellung der Militärpflichtigen einzuleiten, auch den Zusammentritt der Commissionen unter 
Mittheilung der Erpeditionstage und Orte zu veranlassen. 
#§# 21. Der Loosziehungstag sowohl, als die Gestellungstage und Gestellungsorte sind 
unter Hinweisung auf den Anmeldungstermin von jedem Amtshauptmanne noch besonders 
in den Localblättern seines Bezirks und beziehendlich dem Kreisblatte durch zweimalige Inse- 
rirung bekannt zu machen. Gleichzeitig sind dem Kriegsministerium die Gestellungstage und 
Gestellungsorte, sowie die erwählten Civilrekrutirungsärzte anzuzeigen. 
8 22. Bei Festsetzung der Gestellungstage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß solche 
sich, soweit thunlich, an einander reihen und zwischen dem letzten Gestellungstage und dem 
Tage der Absendung der nach § 75 einzureichenden Uebersichten ein nur kurzer Zeitraum 
inne liegt. 
*#23. Die Ortsobrigkeiten haben, nachdem ihnen die Gestellungstage und Gestellungs- 
orte bekannt gemacht worden, die nöthigen Aufforderungen zur Anmeldung der militärpflich- 
tigen Mannschaften zu erlassen und wegen deren Aufzeichnung das Erforderliche anzuordnen. 
§# 24. Die in § 45 des Gesetzes angeordnete 
Anmeldung 
der militärpflichtigen Mannschaften erfolgt den 1sten November jeden Jahres oder, wenn 
dieser auf einen Sonntag fällt, den folgenden Tag.
	        
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