Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 133) 
Jeder Militärpflichtige hat bei der Anmeldung über seine persönlichen Verhältnisse ge- 
naue Auskunft zu ertheilen und, wenn er an dem Orte der Anmeldung nicht einheimisch, 
sondern nur vorübergehend anwesend ist, auf Verlangen durch Vorlegung seiner Reise= und 
sonstigen Legitimation die erforderliche Nachweisung zu geben. 
Geschieht die Anmeldung durch Beauftragte, so haben Letztere alle hierbei von ihnen ge- 
gebene Nachweisungen persönlich zu vertreten. 
§ 25. Die nach den Bestimmungen der §§ 5 b und 6 des Gesetzes in die Classe der 
Ernährer versetzten Individuen haben, so lange sie noch nicht in die Dienstreserve eingetreten, 
alljährlich in dem Anmeldungstermine nachzuweisen, daß die Verhältnisse, wegen welcher sie 
von dem Eintritte in den Militärdienst befreit geblieben, noch unverändert fortbestehen. (6 76 
des Gesetzes) 
lleber den Erfolg ist das Erforderliche in den Ortslisten (§ 35) am Schlusse anzu- 
merken. 
8 26. Die Anmeldung erfolgt von denjenigen Militärpflichtigen, welche sich innerhalb 
eines städtischen Gemeindebezirks aufhalten, bei dem Stadtrathe, auf dem Lande bei den von 
der Obrigkeit dazu mit Auftrage versehenen Gemeindevorständen oder Localgerichten (§ 15) 
und in den §10 des Gesetzes gedachten Anstalten bei der academischen oder sonstigen Behörde. 
8 27. Die unter den in den Landes-Straf= und Versorgungs-Anstalten Detinirten und 
Untergebrachten befindlichen Militärpflichtigen werden bei diesen Anstalten aufgezeichnet und, 
außer einer kurzen Notiz über die Ursachen der Detention und der vorwaltenden Dienstuntüch- 
tigkeit, die Einlieferungsbehörden anmerkungsweise beigefügt. 
§ 28. Den Obrigkeiten, Geistlichen und beziehendlich Anstaltsbehörden werden durch 
die Amtshauptmannschaften die benöthigten Schemas zu Geburtsscheinen, sowie zu Geburts- 
und Orts-(Aumeldungs-PListen von Zeit zu Zeit zugehen. 
§J20. Von den das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden ist mit größter Ge- 
nauigkeit zu verfahren. Insbesondere ist auf richtige Eintragung der Vor= und Zunamen, 
des Lebensalters, der Lebensverhältnisse und Geburtsorte der sich anmeldenden Mannschaften 
Bedacht zu nehmen. Befinden sich unter Letzteren solche Individuen, welche wegen begange- 
ner Verbrechen mit Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder Gefängnißstrafe belegt worden, oder als 
Vagabonden zu betrachten sind, so ist in der Anmeldungsliste das, was hierüber bekannt 
worden, anzumerken. Zu Erlangung der nöthigen Kenntniß über die Lebensverhältnisse sol- 
cher Militärpflichtigen, welche im Anmeldungsorte nicht einheimisch find, sonvern sich nur 
vorübergehend aufhalten, ist Einsicht in deren Pässe, Wander= oder Dienstbücher und son- 
stige Legitimationen zu nehmen. 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.