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§ 30. Die Nachweisung des Lebensalters ist auf folgende Weise zu bewirken:
a) über die im Orte selbst gebornen Mannschaften, welche im Jahre der Aushebung
das 20ste Lebensjahr zurücklegen, haben die geistlichen Behörden die unentgeldliche Abfassung
— von Geburtslisten nach dem unter l. beigefügten Schema durch Ausfüllung der ersten, zwei-
ten, dritten und vierten Rubrik zu besorgen. Sie haben diese Listen für jeden Ort beson-
ders zu fertigen und den 1 2ten October jeden Jahres an die Localbehörden abzugeben, von
welchen die fünfte und sechste Rubrik auszufüllen ist,
b) die an anderen Orten des Inlandes gebornen militärpflichtigen Mannschaften haben
ihr Lebensalter durch die gesetzlich eingeführten Geburtsscheine und die im Auslande gebornen
durch Taufzeugnisse nachzuweisen.
§ 31. Wenn die das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden wahrnehmen, daß
militärpflichtige Mannschaften verschwiegen, oder falsche Nachrichten gegeben worden sind, so
haben sie solches, sowie das, was darauf verfügt worden ist, in den Listen zu bemerken, um
sich hierdurch gegen mögliche Vertretungen zu sichern.
§ 32. Ebenso haben dieselben aber auch durch Erinnerungen dahin zu wirken, daß
aus Versehen unterbliebene Anmeldungen noch nachträglich bewirkt und dadurch die Orts-
listen zu möglichster Vollständigkeit gebracht werden.
§ 33. Wegen solcher Individuen, deren Staatsangehörigkeit (§ 1 des Gesetzes) zwei-
felhaft erscheint, sind von den Ortsobrigkeiten sofort Erörterungen einzuleiten und es ist, wie
dieß geschehen, in den Listen anzumerken, der Stand der Sache aber längstens am Gestel-
lungstage der Commission anzuzeigen.
§ 34. Besondere Aufmerksamkeit und Genauigkeit ist auf die Ausfüllung der beiden
letzten Spalten der Geburtslisten zu verwenden und deshalb über den Aufenthalt der im Orte
gebornen, aber nicht daselbst zur Anmeldung gelangten Militärpflichtigen sorgfältige Erkundi-
gung einzuziehen.
§ 35. Alle angemeldeten Mannschaften sind in alphabetischer Ordnung von den be-
Otreffenden Behörden in die nach dem Schema unter II. anzulegenden und amtlich zu vollziehenden
Aumeldungslisten (Ortslisten) einzutragen. Da, wo die Localbehörden nicht zugleich Ortsobrig-
keiten sind, haben erstere die Ortslisten nebst Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeug-
nissen alsbald nach Ablauf des Anmeldungstermins an die Ortsobrigkeiten abzugeben, diese
aber solche unter Vergleichung mit den Geburtslisten zu prüfen, soweit nöthig, zu berichtigen
und zu vervollständigen, darauf zum Behufe der Einreichung in Reinschrift bringen und die
Conceptlisten alsdann zu den Acten nehmen zu lassen.
636. Wenn ein obrigkeitlicher Bezirk mehrere Orte in sich faßt, so können bei An-
fertigung der Reinschriften die einzelnen Ortslisten unter gehöriger Absetzung der verschiedenen
Orte in ein Eremplar gefaßt werden.