Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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lichen Untersuchung unter specieller Angabe der Ursachen der Mindertüchtigkeit oder Untüch— 
tigkeit anzumerken und die dießfallsigen Bemerkungen sind von selbigen mittelst eigenhändiger 
Unterschrift zu vollziehen. 
8 54. Von den Visitationszetteln werden die Resultate der Messung und ärztlichen 
Untersuchung mit den Worten: „tüchtig, mindertüchtig, untüchtig, untermäßig“ ohne weitere 
specielle Erläuterungen in die Bezirksliste und auf die Geburts- und Gestellscheine übergetra— 
gen, die Visitationszettel aber, nach den vorangegebenen vier Classen des Diensttüchtigkeits— 
standes geordnet, den Protocollen als Unterlagen beigefügt. 
Bei den Tüchtigen hat der Militärcommissar anzumerken, zu welcher Truppengattung 
sie sich eignen. 
* 55. Sollte sich bei der Gestellung unbedingte Dienstuntüchtigkeit sofort nach dem 
Augenscheine ergeben, so bleibt dem Ermessen der Commission überlassen, Befreiung vom 
Militärdienste ohne vorherige ärztliche Untersuchung auszusprechen. 
§56. Für die in den Landes-Versorgungsanstalten und in der Blindenanstalt zu 
Dresden aufgezeichneten Individuen sind nach den Notizen der Aufzeichnungslisten deren 
Geburtsscheine mit Befreiungsbescheinigungen zu versehen, oder, soweit nöthig, besondere 
Befreiungsscheine auszustellen und solche an die betreffenden Anstalten abzugeben. 
* 57. Die Untersuchung der in den Landes-Straf= und Corrections-Anstalten aufge- 
zeichneten militärpflichtigen Detinirten erfolgt noch vor dem Eintritte der Mannschaftsgestel- 
lung in diesen Anstalten selbst durch die Anstaltsärzte und die zur Rekrutirung beorderten 
Militärärzte unter Concurrenz und Leitung der Anstaltsbehörden. Die Militärärzte haben 
sich zu diesem Behufe bei Letzteren persönlich zu melden, durch Production der erhaltenen 
amtshauptmannschaftlichen Veranlassung (§ 39) und der ihnen dabei zugegangenen Anmeldungs- 
listen zu legitimiren und nach erfolgter Untersuchung diese Anmeldungslisten, nachdem solche zuvor 
von den Anstaltsbehörden mit der Bemerkung, daß und wenn die Mannschaftsuntersuchung 
stattgefunden hat, versehen worden sind, nebst den ausgefüllten Bisitationszetteln an die be- 
treffenden Amtshauptmannschaften zurück zu geben. 
58. Wenn bei Gerichtsbehörden inhaftirte Militärpflichtige nach beendigter Rekru- 
tirung an Straf= und Corrections-Anstalten in Folge richterlicher Entscheidungen abgeliefert 
werden, welche von einem Reserveloose (§ 80 und 81) nicht betroffen worden sind, so ist 
von derjenigen Amtshauptmannschaft, bei welcher deren Protocollirung stattgefunden hat, 
Einleitung zu treffen, daß die Diensttüchtigkeit derselben in der Anstalt bei der nächsten nach 
5 7 vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung oder, wenn deren Entlassung aus der Anstalt 
Früher erfolgt, in der § 64 angegebenen Weise ermittelt werde. 
& 59. Bei den in § 10 des Gesetzes bezeichneten Individuen kann der Vorbehalt spä- 
terer Erklärung keinen Grund zur Aussetzung der ärztlichen Untersuchung abgeben und eben-
	        
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