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sowenig Letztere der Berechtigung zu obigem Vorbehalte Eintrag thun. Wenn zu deren Ein-
stellung in das Militär nach dem Ablaufe der Erklärungsfrist zu verschreiten ist, so bleibt
solche von dem Erfolge einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung abhängig. Diese kann,
dafern ein mit Frist zurückgestellter Studirender bei deren Ablaufe in einem anderen amts-
hauptmannschaftlichen Bezirke, als wo er zurückgestellt worden, sich aufhält und seine Erklä-
rung daselbst abgiebt, auch an diesem vorgenommen, es kann, nach Befinden, Befreiungs-
bescheinigung ertheilt werden, definitive Versetzung in die Dienstreserve oder Ueberweisung an
das Militär erfolgen, nicht weniger Einstandsgelderzahlung angenommen werden, die betref-
fende Amtshauptmannschaft hat aber derjenigen, bei welcher die einstweilige Versetzung in die
Dienstreserve stattgefunden, alsbald Nachricht zu geben, ohne eine Anrechnung bei ihrer Be-
zirksquote vorzunehmen. (§§ 76 und 135)
60. Damit die ärztliche Untersuchung während der Tageszeit und mit der erforder-
lichen Genauigkeit vorgenommen werden kann, haben die Amtshauptmannschaften darauf Be-
dacht zu nehmen, daß, soweit thunlich, die Zahl der täglich zu untersuchenden Mannschaften
120 nicht übersteige.
#s61. Da ärztliche Zeugnisse über solche Uebel und Gebrechen, welche ohnehin für
die Rekrutirungsärzte außerlich erkennbar sind, einen besonderen Nutzen in der Regel nicht
gewähren, sondern nur Zeit= und Kostenaufwand verursachen, so haben die Militärpflichtigen
der Beibringung solcher Zeugnisse sich möglichst zu enthalten und auf mündliche Mittheilun-
gen an die Rekrutirungsärzte sich zu beschränken.
§ 62. Mannschaften, über deren Diensttüchtigkeit die Rekrutirungsärzte zweifelhaft
oder unter sich verschiedener Meinung sind, oder bei welchen die Commission eine höhere Ent-
scheidung nöthig erachtet, sind zur nochmaligen Untersuchung und definitiven Entscheidung
an das Medicinaldirectorium der Armee abzusenden und sind dabei Letzterem mittelst vorzule-
genden Protocolls die Gründe speciell mitzutheilen, welche zu der anderweiten Untersuchung
Veranlassung gegeben haben.
§ 63. Dergleichen Mannschaften haben während dieser Zeit die verfassungsmäßige
Verpflegung zu erhalten.
§ 64. Wenn in der Zwischenzeit von einer Rekrutirung zu der anderen in einem amts-
hauptmannschaftlichen Bezirke eine ärztliche Untersuchung nöthig wird, so ist solche auf amts-
hauptmannschaftliche Veranlassung durch einen Militärarzt der nächsten Garnison und den
betreffenden Bezirksarzt vorzunehmen.
65. Hinsichtlich der den Rekrutrungscommissionen neben der Mannschaftsuntersu-
chung obliegenden
Prüfung der Befreiungsgründe-
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß solche, insoweit sie nicht schon während der Mannschafts-
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