Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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untersuchung hat eintreten können, mit dem Ablaufe der in 8 7 des Gesetzes bestimm— 
ten Reclamationsfrist erfolgt, in jedem Falle aber vor dem Beginnen der Loosziehung be- 
endigt und Bescheidung ertheilt wird. 
Bei der, soweit möglich, mündlich zu ertheilenden Bescheidung find die Beschiedenen 
auf die gesetzlich bestimmte Recursfrist aufmerksam zu machen. 
sa66. Die commissarischen Entschließungen und Bescheidungen sind unter kurzer 
Angabe der Gründe mittelst Protocolls actenkundig zu machen. Der, nach Befinden, nö- 
thig werdenden nachträglichen Mannschaftsuntersuchungen halber sind bei diesen Verhand- 
lungen die Rekrutirungsärzte zuzuziehen. 
§67. Den in Folge der ertheilten Bescheidungen von dem sofortigen Eintritte in die 
active Armee für befreit zu achtenden und deshalb zu entlassenden Individuen sind auf 
ihren Geburts= oder Gestell-Scheinen Befreiungsbescheinigungen zu ertheilen, in welchen der 
Grund der Befreiung und, was die Ernährer hülfsbedürftiger Familien betrifft, der in § 6 
des Gesetzes erwähnte Vorbehalt kurz auszudrücken, auch beziehendlich der Anmeldungsver- 
pflichtung zu gedenken ist. Ebenso wird bei den für unwürdig erklärten Militärpflichtigen. 
bescheinigt, daß sie zum Militärdienste nicht würdig gefunden worden sind. (6§ 714) 
§ 68. Wenn der Fall eintritt, daß auf Grund der Bestimmung in § 50 des Ge- 
setzes einem Militärpflichtigen von Seiten der Commission Befreiung von dem Militärdienste 
zugestanden wird, so hat dieselbe hierüber zum Behufe der Gewährung des gesetzlichen 
Einstandsgeldes an das Kriegsministerium alsbald Anzeige zu erstatten. 
69. Ueber die Unwürdigkeit der in Straf= und Corrections-Anstalten befindlichen 
Militärpflichtigen haben die Commissionen ebenfalls zu cognosciren und dabei zunächst 
die in den Anmeldungslisten enthaltenen Notizen zum Anhalten zu nehmen. 
§ 70. Unwürdige, welche zugleich untüchtig oder mindertüchtig befunden, oder, wenn 
sie tüchtig, von Eintritts= oder Ersatz-Nummern betroffen worden, sind in den beiden er- 
sten Fällen unbedingt, in den beiden letzteren mit dem Vorbehalte der Einstandsgelder- 
zahlung freizulassen. 
§# 71. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unwürdige zugleich als Ernährer hülfsbe- 
dürftiger Familien anzuerkennen sind. 
§ 72. Wenn außer der Rekrutirungszeit Militärpflichtige dem Militär überwiesen 
werden, über deren Würdigkeit oder Unwürdigkeit zuvor eine Cognition erforderlich wird, 
so ist von den in dieser Beziehung vorwaltenden Umständen die Militärbehörde in Kennt- 
niß zu setzen. 
§# 73. Erhebt dieselbe in einem solchen Falle gegen die Einstellungsfähigkeit Wider- 
spruch, so hat die betreffende Kreisdirection darüber ebenso, wie über Reclamationen gegen 
Erklärung der Dienstunwürdigkeit unter Zuziehung eines Stabsoffiziers zu entscheiden.
	        
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