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78. Nachdem die Quoten regulirt und die dießfallsigen Auswürfe den Amts-
hauptmannschaften mitgetheilt worden sind, ist von jeder Rekrutirungscommission in ihrem
Bezirke an dem festgesetzten Tage (§ 19) zur
Loosziehung
zu verschreiten und dazu die derselben unterworfene Mannschaft (§ 47 des Gesetzes) an
dem Loosungsorte zu versammeln.
§ 79. Die auf das Loosziehungsgeschäft Bezug habenden einzelnen Handlungen
sind in folgender Ordnung vorzunehmen und zu Protocoll zu bringen:
Wenn das Verzeichniß der nach Maaßgabe der Aushebungsprotocolle zur Berücksichtigung
fei der Loosziehung auszusetzen gewesenen Mannschaften (Loosziehungsliste nach Schema V.)
–⅛ auf Grund der Ergebnisse der Reclamationsverhandlungen berichtigt und die anwesende loo-
sungspflichtige Mannschaft nach der Protocollnummerreihe aufgestellt worden, erfolgt
a) Aufruf an dieselbe zum freiwilligen Eintritte in den Militärdienst (§ 54 des
Gesetzes), sodann
b) Feststellung der loosungspflichtigen Mannschaft, nach Abzug der Freiwilligen,
c) Bereitung der Loose zur Ziehung durch die Commission,
d) Bekanntmachung der Rekruten= und Ersatz-Quote, sowie der einzelnen Nummer-
gattungen,
e) Loosziehung der Ernährer, Studirenden und Unwürdigen,
f) definitive Bestimmung und Bekanntmachung der sich nun ergebenden Nummer-
gattungen (Eintritts= Ersatz= und Reserveloos= (Freiloos) Nummern) und
2) Eröffnung der Verpflichtungen, welche aus dem Ziehen der zu den verschiedenen
Nummergattungen gehörigen Loose hervorgehen,
(§& 32, 33, 36, 48 d fg. des Gesetzes)
h) Hinweisung auf die Bestimmung in § 60 b des Gesetzes für diejenigen, welche
von der Stellvertretung Gebrauch zu machen gesonnen sind,
1) allgemeine Loosziehung verbunden
k) mit Bestellung der Ersatzmannschaften nach § 48 des Gesetzes,
I) Abgabe der von Eintrittsnummern betroffenen Mannschaften (Rekruten) an den
Militärcommissar,
endlich
m) Verpflichtung der Ersatzmannschaften.
§ 80. Die Zahl der durch die Loosziehung zu ermittelnden Nummern, welche den
sofortigen Eintritt in die Armee bestimmen (Eintrittsnummern), richtet sich nach der
wirklich aufzubringenden Rekrutengquote. Sie beginnt mit Nr. 1 und schließt mit der
die Mannschafsquote erfüllenden Zahl. An selbige schließt sich die Reihenfolge der Er-
satznummern und an diese die der Reserveloosnummern an.