Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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78. Nachdem die Quoten regulirt und die dießfallsigen Auswürfe den Amts- 
hauptmannschaften mitgetheilt worden sind, ist von jeder Rekrutirungscommission in ihrem 
Bezirke an dem festgesetzten Tage (§ 19) zur 
Loosziehung 
zu verschreiten und dazu die derselben unterworfene Mannschaft (§ 47 des Gesetzes) an 
dem Loosungsorte zu versammeln. 
§ 79. Die auf das Loosziehungsgeschäft Bezug habenden einzelnen Handlungen 
sind in folgender Ordnung vorzunehmen und zu Protocoll zu bringen: 
Wenn das Verzeichniß der nach Maaßgabe der Aushebungsprotocolle zur Berücksichtigung 
fei der Loosziehung auszusetzen gewesenen Mannschaften (Loosziehungsliste nach Schema V.) 
–⅛ auf Grund der Ergebnisse der Reclamationsverhandlungen berichtigt und die anwesende loo- 
sungspflichtige Mannschaft nach der Protocollnummerreihe aufgestellt worden, erfolgt 
a) Aufruf an dieselbe zum freiwilligen Eintritte in den Militärdienst (§ 54 des 
Gesetzes), sodann 
b) Feststellung der loosungspflichtigen Mannschaft, nach Abzug der Freiwilligen, 
c) Bereitung der Loose zur Ziehung durch die Commission, 
d) Bekanntmachung der Rekruten= und Ersatz-Quote, sowie der einzelnen Nummer- 
gattungen, 
e) Loosziehung der Ernährer, Studirenden und Unwürdigen, 
f) definitive Bestimmung und Bekanntmachung der sich nun ergebenden Nummer- 
gattungen (Eintritts= Ersatz= und Reserveloos= (Freiloos) Nummern) und 
2) Eröffnung der Verpflichtungen, welche aus dem Ziehen der zu den verschiedenen 
Nummergattungen gehörigen Loose hervorgehen, 
(§& 32, 33, 36, 48 d fg. des Gesetzes) 
h) Hinweisung auf die Bestimmung in § 60 b des Gesetzes für diejenigen, welche 
von der Stellvertretung Gebrauch zu machen gesonnen sind, 
1) allgemeine Loosziehung verbunden 
k) mit Bestellung der Ersatzmannschaften nach § 48 des Gesetzes, 
I) Abgabe der von Eintrittsnummern betroffenen Mannschaften (Rekruten) an den 
Militärcommissar, 
endlich 
m) Verpflichtung der Ersatzmannschaften. 
§ 80. Die Zahl der durch die Loosziehung zu ermittelnden Nummern, welche den 
sofortigen Eintritt in die Armee bestimmen (Eintrittsnummern), richtet sich nach der 
wirklich aufzubringenden Rekrutengquote. Sie beginnt mit Nr. 1 und schließt mit der 
die Mannschafsquote erfüllenden Zahl. An selbige schließt sich die Reihenfolge der Er- 
satznummern und an diese die der Reserveloosnummern an.
	        
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