Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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& 81. Die von Reserveloosen betroffenen zur Dienstreserve gehörenden Mannschaften 
sind der § 138 bestimmten Controle unterworfen. 
§ 82. Wenn die, zur Loosziehung bestimmte Mannschaft sich versammelt hat, und 
aufgestellt worden ist, wird zuvörderst die Zahl derjenigen Individuen von der Zahl der 
Eintrittsnummern abgeschlagen, welche als des Loosziehungsrechts verlustig, oder als frü- 
her eingeloosete, jedoch zurückgestellte Ernährer in Anrechnung kommen. 
Mit Frist zurückgestellte Studirende werden besonders in Anrechnung gebracht. 
Ebenso sind die nach erfolgtem Aufrufe zum freiwilligen Eintritte in das Militär 
sich gemeldeten Individuen in Abrechnung zu bringen. 
3.Ist auf diese Weise die Zahl der Loosnummern regulirt und solche mit der 
Anzahl der zum Loosen bestimmten Mannschaft verglichen worden, so sind die Loose Sei- 
ten der Commission durch Einbringen eines jeden in eine Rohrkapsel und Einzählen der- 
selben in ein geeignetes Gefäß zur Ziehung vorzubereiten. 
§4. Die Loosziehung erfolgt bei offnen Thüren und, soweit es die Localität ge- 
stattet, in Gegenwart der gesammten zur Loosung bestimmten Mannschaft, oder wenigstens 
in Beisein von zwölf Loosenden. 
§ 85. Die Anwesenden ziehen ihre Loose selbst. Für jeden zur Loosziehung aus- 
gesetzten Abwesenden, mit Einschluß der § 79 des Gesetzes bezeichneten Individuen, hat 
ein Mitglied der Commission zu loosen. 
§ 86. Jedes gezogene Loos wird durch ein Mitglied der Commission geöffnet, laut 
proclamirt und öffentlich vorgezeigt, dann in die als Unterlage zum Loosziehungsproto- 
colle zu betrachtende und deshalb commissarisch zu vollziehende Loosziehungsliste eingetra- 
gen, endlich dem betreffenden Manne, sofern er anwesend ist, ausgehändigt. 
§ 87. Zuoörderst loosen nach Classen geordnet 
a) die Ernährer hülfloser Familien, 
b) die Studirenden, 
C) die Unwürdigen. 
§ 88. Wenn Ernährer hülfloser Familien und Unwürdige von Eintritts= und be- 
ziehendlich Ersatz-Nummern betroffen werden, sind sie mit der in den & 6 und 18 des 
Gesetzes und § 25 der Verordnung enthaltenen Bedeutung und Verpflichtung zu ent- 
lassen. Ziehen sie Reserveloosnummern (§ 80), so sind erstere bei ihrer Versetzung in 
die Dienstreserve in Gemäßheit der §§ 33 und 36 des Gesetzes anzuweisen, Letztere un- 
bedingt freizulassen. 
S 89. Gleiche Anweisung ist den Studirenden zu ertheilen, welche Reserveloose ge- 
zogen haben. Diejenigen, welche von Eintritts= oder Ersatz-Nummern betroffen worden,
	        
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