Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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113. Bei Auswahl derselben ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen: 
a) sie müssen gesund und zum Dienste im Felde tüchtig sein, 
b) sie müssen gut gedient haben 
und 
) wenn sie Familienväter sind, müssen ihre Verhältnisse von der Art sein, daß 
sie auf keine Weise für den Dienst Nachtheil herbeiführen. 
Bei Unteroffizieren und den mit ihnen in gleichem Range stehenden Militärpersonen, 
welchen Dienstleistungen übertragen sind, die eine minder körperliche Tüchtigkeit zulässig 
machen und deren Beibehaltung vortheilhaft für den Dienst ist, können Ausnahmen von der 
Bestimmung unter a. Statt finden. Die Compagnie= und Regiments-Commandanten sind 
übrigens für die Richtigkeit der über die Aufführung und Brauchbarkeit solcher Soldaten 
abzugebenden Gutachten verantwortlich. 
§ 114. Unteroffiziere, Trompeter, Tamboure, Zimmerleute, Signalisten 2c., welche 
als vorzüglich brauchbar anerkannt sind, können, sofern dienstliche Rücksichten es gestatten, 
als Einsteher ferner in ihren Graden bleiben. Es können aber auch Unteroffiziere, Vice- 
corporale, Oberpioniere, Obercanoniere 2c., ohne daß es als eine Zurücksetzung betrachtet 
werden kann, auf ihre bisherigen Grade verzichten und als Gemeine Stellvertretungen an- 
nehmen. 
* 115. Die als Einsteher fortdienenden Mannschaften sind, soweit thunlich, den 
Truppenabtheilungen, bei welchen sie zeither gestanden haben, zu überweisen. 
116. Zu Ausmittelung der bei der Mannschaftsgestellung unentschuldigt 
Ausgebliebenen (Absenten) 
hat jede Amtshauptmannschaft nach Anleitung der Bezirksliste über die in ihrem Bezirke 
angemeldeten und gestellten, jedoch in anderen Bezirken gebornen Militärpflichtigen nach dem 
Schema No. X. Listen anzufertigen und solche binnen drei Wochen, vom Tage nach dem 
Loosziehungstermine an gerechnet, den Amtshauptmannschaften der Geburtsorte der betref- 
fenden Individuen zuzusenden, oder, nach Befinden, binnen gleicher Frift Vacatscheine mit- 
zutheilen. 
§117. Alsbald nach dem Eingange dieser Listen sind bei jeder Amtshauptmannschaft 
sowohl diejenigen Militärpflichtigen, welche aus ihren Geburtsorten selbst, oder aus anderen 
Orten des amtshauptmannschaftlichen Bezirks sich gestellt haben, als diejenigen, welche, ob- 
wohl daselbst geboren, in anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirken zur Gestellung gekom- 
men, in den Geburtslisten abzustreichen. 
§ 118. Ueber die nach dessen Erfolge sich noch als Abwesende darstellenden Indivi- 
duen haben die Amtshauptmannschaften nach dem Schema No. XI. alsbald Listen (Absen- 
tenlisten) anzufertigen, auf Grund derselben wegen Ermittelung der gedachten Individuen
	        
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