Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Erörterungen anzustellen, und, nach Befinden, die Vorschriften in § 80 des Gesetzes in Aus- 
führung zu bringen. 
119. Die Resultate dieser Erörterungen sind, soweit sie zu einer Erledigung ge- 
führt, in den Listen kurz anzumerken und Letztere, wenn es nicht gelungen ist, die sämmt- 
lichen darin verzeichneten Absenten zur Abstreichung zu bringen, längstens zu Ende des 
Monats April des auf jede Rekrutirung folgenden Jahres mittelst Berichts an die Bezirks- 
kreisdirectionen einzureichen. 
§ 120. Von Letzteren ist, soweit nöthig, noch weitere Erörterung anzuordnen und 
sodann nach Maaßgabe des Ergebnisses derselben zu der in § 81 des Gesetzes vorgeschriebe- 
nen öffentlichen Vorladung zu verschreiten. Dieselben werden darauf Bedacht nehmen, daß 
diese Vorladung, wo möglich, zu Ende des Monats Juli erfolgen könne, dem Kriegsmini- 
sterium aber alsbald darnach ein Verzeichniß der vorgeladenen Individuen mittheilen, den 
Amtshauptmannschaften dagegen die eingereichten Absentenlisten unter behufiger Bescheidung 
wieder zugehen lassen. 
*121. Zum 
Schlusse der Rekrutirung 
ist über den Erfolg derselben von jeder Amtshauptmannschaft an die Bezirkskreisdirection 
ein Hauptbericht zu erstatten und solcher nebst den Acten und ärztlichen Befundscheinen spä- 
testens im Laufe des Monats Februar des auf die Rekrutirung folgenden Jahres zum Ab- 
gange zu bringen. 
§ 122. Demselben sind als Unterlagen beizufügen: 
a) eine summarische Uebersicht des Standes der Rekrutirung nach dem Schema No. XII. 
b) eine Liste der ausgehobenen Rekruten und bestellten Ersatzmänner (Nationalliste) 
nach dem Schema unter No. XIII. 
) ein Verzeichniß der Dienstreservepflichtigen nach dem Schema No. XIV. 
4) ein Verzeichniß der von Eintritts= oder Ersatz-Nummern betroffenen Ernährer hülfs- 
bedürftiger Familien nach dem Schema No. XV. 
und 
e) ein Verzeichniß der mit dergleichen Nummern betroffenen Unwürdigen nach dem 
Schema NJo. XVI. 
§ 123. Von den Kreisdirectionen sind diese Eingaben (§& 121 und 122) nach, 
soweit nöthig, erfolgter Notizuahme an das Kriegsministerium zur Prüfung alsbald einzu- 
senden. 
§ 124. Diese Einsendung erfolgt, wenn zuvor in Gemäßheit der amtshauptmann- 
schaftlichen Hauptberichte Seiten der Kreisdirectionen noch Entscheidungen zu geben oder 
Anfragen und Zwelfel zu erledigen sind, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags, 
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