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Erörterungen anzustellen, und, nach Befinden, die Vorschriften in § 80 des Gesetzes in Aus-
führung zu bringen.
119. Die Resultate dieser Erörterungen sind, soweit sie zu einer Erledigung ge-
führt, in den Listen kurz anzumerken und Letztere, wenn es nicht gelungen ist, die sämmt-
lichen darin verzeichneten Absenten zur Abstreichung zu bringen, längstens zu Ende des
Monats April des auf jede Rekrutirung folgenden Jahres mittelst Berichts an die Bezirks-
kreisdirectionen einzureichen.
§ 120. Von Letzteren ist, soweit nöthig, noch weitere Erörterung anzuordnen und
sodann nach Maaßgabe des Ergebnisses derselben zu der in § 81 des Gesetzes vorgeschriebe-
nen öffentlichen Vorladung zu verschreiten. Dieselben werden darauf Bedacht nehmen, daß
diese Vorladung, wo möglich, zu Ende des Monats Juli erfolgen könne, dem Kriegsmini-
sterium aber alsbald darnach ein Verzeichniß der vorgeladenen Individuen mittheilen, den
Amtshauptmannschaften dagegen die eingereichten Absentenlisten unter behufiger Bescheidung
wieder zugehen lassen.
*121. Zum
Schlusse der Rekrutirung
ist über den Erfolg derselben von jeder Amtshauptmannschaft an die Bezirkskreisdirection
ein Hauptbericht zu erstatten und solcher nebst den Acten und ärztlichen Befundscheinen spä-
testens im Laufe des Monats Februar des auf die Rekrutirung folgenden Jahres zum Ab-
gange zu bringen.
§ 122. Demselben sind als Unterlagen beizufügen:
a) eine summarische Uebersicht des Standes der Rekrutirung nach dem Schema No. XII.
b) eine Liste der ausgehobenen Rekruten und bestellten Ersatzmänner (Nationalliste)
nach dem Schema unter No. XIII.
) ein Verzeichniß der Dienstreservepflichtigen nach dem Schema No. XIV.
4) ein Verzeichniß der von Eintritts= oder Ersatz-Nummern betroffenen Ernährer hülfs-
bedürftiger Familien nach dem Schema No. XV.
und
e) ein Verzeichniß der mit dergleichen Nummern betroffenen Unwürdigen nach dem
Schema NJo. XVI.
§ 123. Von den Kreisdirectionen sind diese Eingaben (§& 121 und 122) nach,
soweit nöthig, erfolgter Notizuahme an das Kriegsministerium zur Prüfung alsbald einzu-
senden.
§ 124. Diese Einsendung erfolgt, wenn zuvor in Gemäßheit der amtshauptmann-
schaftlichen Hauptberichte Seiten der Kreisdirectionen noch Entscheidungen zu geben oder
Anfragen und Zwelfel zu erledigen sind, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags,
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