Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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außerdem blos mittelst einer als Directorialresolution auf den amtöhauptmannschaftlichen 
Bericht zu bringenden Abgabebemerkung. 
125. Nach geschehener Prüfung werden die Eingaben den Amtshauptmannschaften 
durch die Kreisdirectionen wieder zugehen. 
126. Zu dem 
freiwilligen Eintritte 
in den Militärdienst außer der Rekrutirungszeit ist eine schriftliche Ueberweisung derjenigen 
Amtshauptmannschaft erforderlich, in deren Bezirke der freiwillig Eintretende sich wesentlich 
aufhält. 
& 127. Diese Ueberweisung muß die Erklärung enthalten: „daß der Aufnahme in 
den Militärdienst kein Hinderniß entgegenstehe." 
&128. Jeder junge Mann, welcher beabsichtigt freiwillig in den Militärdienst ein- 
zutreten, hat sich daher bei der Amtshauptmannschaft seines Aufenthaltsorts (§ 126) per- 
sönlich zu melden und die nach § 52 des Gesetzes erforderlichen Nachweisungen beizubringen. 
§ 120. Findet die Amtshauptmannschaft diese Nachweisungen nicht ausreichend, so 
hat sie deren Vervollständigung anzuordnen, und, sobald diese erfolgt ist, die Untersuchung 
der Diensttüchtigkeit einzuleiten. (§ 64) 
§ 130. Nach beigebrachter Diensttüchtigkeit ist die Ueberweisung auszustellen und dem 
Nachsuchenden zur Abgabe an die Commandobehörde, bei welcher derselbe sich zur Aufnahme 
zu melden beabsichtigt, auszuhändigen, oder, nach Befinden, an selbige unmittelbar abzu- 
senden. 
§ 131. Wenn ein zum freiwilligen Eintreten in den Militärdienst sich meldender 
junger Mann als Tambour oder Signalist Aufnahme zu erlangen wünscht, so ist zwar 
Seiten der Amtshauptmannschaft von Ermittelung der zur Diensttüchtigkeit mit erforderlichen 
gesetzlichen Körperlänge abzusehen, jeden Falls aber ohne weitere Erörterung die Ueberwei- 
sung zu versagen, wenn derselbe die Schuljahre noch nicht überschritten haben und der Schule 
noch nicht entlassen sein sollte. 
§ 132. Dafern im einzelnen Falle ein Freiwilliger sich unmittelbar und ohne amts- 
hauptmannschaftliche Ueberweisung bei einer Commandobehörde meldet und um Aufnahme 
nachsucht, so kann zwar dieselbe zu Abkürzung des Verfahrens die Diensttüchtigkeitsunter- 
suchung vornehmen lassen, sie hat jedoch, wenn der Ansuchende tüchtig befunden worden, 
denselben an die betreffende Amtshauptmannschaft zu verweisen, bei selbiger die Ueberweisung 
zu veranlassen und bis zu deren Eingange mit der definitiven Annahme des Freiwilligen 
Anstand zu nehmen.
	        
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