Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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8 145. Verläßt ein Kriegsreservist seinen Wohnort nur zeitweilig, so hat er da- 
für zu sorgen, daß seine zurückgebliebenen Angehörigen, oder, wenn dergleichen nicht vor— 
handen sind, die Ortsbehörde von seinem Aufenthalte stets in Kenntniß gesetzt und über 
selbigen genaue Auskunft zu geben im Stande sind. 
Bevarf er hierzu einer Reise= oder Wander-Legitimation, so kann ihm solche die Orts- 
obrigkeit, dafern ihr sonst kein Bedenken dagegen beigeht, nach einem bestimmten Orte 
des In= oder Auslandes und zu einem bestimmten Geschäfte ohne Weiteres ertheilen, 
wenn die Abwesenheit nicht über vier Wochen dauert. 
Zu einer längeren Abwesenheit hat dann der betreffende Kriegsreservist, unter genauer 
Angabe des Zwecks der Reise, des Orts, wohin er reisen will und der Zeit seiner Ab- 
wesenheit, die Genehmigung seines Parteicommandanten entweder selbst oder durch Ver- 
mittelung der Ortsobrigkeit zu suchen und Letztere erst nach deren Beibringung und in 
Gemäßheit derselben die erforderliche Reiselegitimation auszustellen. 
8 146. Will ein Kriegsreservist in einen anderen Staat auswandern, so hat er 
sein Vorhaben zuvörderst der Commandobehörde anzuzeigen und durch diese bei dem Kriegs- 
ministerium um Dispensation von der Kriegsreservepflicht nachzusuchen. 
§* 147. Die in § 25 des Gesetzes vorgeschriebene jährliche Einberufung der Kriegs- 
reservemannschaften wird, soweit thunlich, nach und nach in den Monaten Januar, Februar, 
März, November und December erfolgen. 
Es bleibt jedoch vorbehalten, wenn besondere Umstände es erforderlich machen, auch 
andere Monate dazu zu bestimmen, oder eine gleichzeitige Einberufung sämmtlicher Kriegs- 
reservisten anzuordnen. 
§–148. Befindet sich ein Kriegsreservist zur Zeit seiner Einberufung von dem Ur- 
laube bei einem Civilgerichte in Untersuchungs= Straf= oder Wechsel-Arrest, so hat davon 
das Gericht dem betreffenden Parteicommandanten Mittheilung zu machen, und es wird 
Letzterer dann mit demselben wegen Bestimmung eines anderen Einberufungstermins sich 
in Vernehmung setzen. 
§ 149. Wird ein Kriegsreservist während einer vor einem Cipilgerichte gegen ihn an- 
hängigen Untersuchung, in welcher er nicht zu Arrest gebracht oder desselben gegen Handgelöb= 
niß wieder entlassen worden, von dem Urlaube einberufen, so hat das Untersuchungsgericht, 
wenn der Stand der Untersuchung es nicht gestattet, der Einberufung Folge leisten zu 
lassen, der Commanvobehörde behufige Eröffnung zu machen, von welcher dann weitere 
Vernehmung mit demselben erfolgen wird. · 
§ 150. Geschieht die Einberufung wegen eintretender Mobilmachung, so kommen 
die Bestimmungen in § 29 des Gesetzes in Anwendung.
	        
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