Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(155) 
In allen diesen Fällen ist jedoch Folgendes zu beobachten: 
a) über die ertheilten Pässe und Wanderbücher sind genaue Verzeichnisse zu halten, 
b) in diesen Pässen und Wanderbüchern ist besonders zu bemerken, 
aa) daß der Inhaber militärpflichtig sei, 
bb) in welchem Jahre er seiner Militärpflicht durch persönliche Gestellung Gnüge 
zu leisten und 
Ic) zu welcher Zeit er sich deshalb anzumelden habe. (§ 24) 
c) Bei der Ausantwortung des Passes oder Wanderbuchs ist der Inhaber auf die 
unter bb und ce angegebenen Verpflichtungen und die wegen deren Nichterfüllung 
gesetzlich angedrohten Nachtheile besonders aufmerksam zu machen und, daß dieß 
geschehen, in den unter a angegebenen Verzeichnissen zu bemerken. 
Von Beobachtung der vorstehenden, unter b und c enthaltenen Vorschriften kann nach 
dem Ermessen der Paßbehörde abgesehen werden, wenn Söhne mit ihren Aeltern, oder 
Schüler und Zöglinge mit ihren Lehrern und Vorgesetzten nur auf kurze Zeit eine Verguü- 
gungsreise ins Ausland unternehmen. 
#155. Finden sich bei einem Individuum, welches reisen oder wandern will, augen- 
scheinliche, oder der Obrigkeit notorisch bekannte körperliche Gebrechen so dringender Art, 
daß dessen unbedingte Untüchtigkeit zum Waffendienste auch ohne ärztliche Untersuchung außer 
allen Zweifel gesetzt ist, so kann demselben der Befreiungsschein, mit Genehmigung der 
Kreisdirection, von der Bezirksamtshauptmannschaft ertheilt werden. 
* 156. Zu Herbeiziehung derjenigen Mannschaften, welche nach § 154 Erlaubniß 
zum Reisen oder Wandern erhalten haben, zu dem festgesetzten Termine aber nicht zurück- 
gekehrt, auch deshalb nicht entschuldigt sind, haben die Behörden, von welchen die Pässe 
oder Wanderbücher ausgestellt worden, geeignete Maaßregeln zu ergreifen. 
§ 157. Für jeden aufgegriffenen und verhafteten Ausgetretenen, wenn derselbe in 
Folge besonderer Aufmerksamkeit erlangt worden ist, sind von der Amtshauptmannschaft, an 
welche der Ausgetretene abgeliefert wird, fünf Thaler für Rechnung der Kriegscasse aus- 
zuzahlen. 
& 158. Die Amtshauptmannschaften haben darüber zu wachen, daß jede Hinterzie- 
hung der Militärpflicht sowohl an denen, die sich derselben schuldig gemacht, als an denen, 
welche sie zu begünstigen gesucht haben, gesetzlich geahndet werde. 
§159. Alle Vergehungen und Ungebührnisse dieser Art sind daher, soweit thunlich 
unter Beifügung der Vernehmungsprotocolle, der Bezirksamtshauptmannschaft anzuzeigen. 
1846. 23
	        
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