Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Dieselbe hat hierauf, wenn die Anzeige gegen einen Militärpflichtigen allein gerichtet 
ist und dieser das Vergehen bereits gerichtlich eingestanden hat, ihn bei befundener Tüchtig- 
keit und Fähigkeit, nach § 77 des. Gesetzes, zu neunjähriger Dienstzeit in der activen Armee 
und dreijähriger Kriegsreservepflicht an das Militär abzugeben. Dafern er aber das be- 
schuldigte Vergehen in Abrede gestellt hat, oder untüchtig oder unfähig befunden worden ist, 
an die betreffende Obrigkeit zur Fortstellung der Untersuchung und Bestrafung zurückzuweisen. 
§ 160. Gesteht der Angeschuldigte im Gange der Untersuchung sein Vergehen noch 
ein, so ist derselbe, wenn er tüchtig befunden worden, zum Behufe der nach vorstehenden 
Bestimmungen zu bewirkenden Abgabe an das Militär von der Obrigkeit nochmals an die 
Amtshauptmannschaft abzuliefern. 
§161. Wenn außer denjenigen, welche der Hinterziehung der Militärpflicht beschul- 
digt worden, noch andere Personen in das Vergehen verwickelt sind, so ist von der Obrig- 
keit, welche die Untersuchung gegen den Militärpflichtigen eingeleitet hat, nach vorgängiger 
Ermittelung der Diensttüchtigkeit des Letzteren an die betreffende Kreisdirection Bericht zu 
erstatten und es hat dieselbe wegen Einstellung und Bestrafung des Militärpflichtigen Ent- 
schließung zu fassen, alsdann aber wegen der übrigen in die Untersuchung verwickelten Per- 
sonen die Acten an die competente Justizbehörde abzugeben und derselben das weitere Ver- 
fahren zu überlassen. 
& 162. Ebenso ist von der Bezirksamtshauptmannschaft, wenn ihr in dem § 159 
gedachten Falle nach den Ergebnissen der Untersuchung gegen die sofortige Auferlegung der 
gesetzlichen Strafdienstzeit Bedenken beigeht, an die Kreisdirection Bericht zu erstatten, welche 
darauf entweder selbst Entschließung zu fassen, oder solche, nach Befinden, dem Kriegsmini- 
sterium mittelst gutachtlichen Vortrags anheimzugeben hat. 
8 163. Gesuche um 
Entlassung aus der Armee 
aus den in den 6§ 99, 100 und 101 des Gesetzes angegebenen Gründen sind von dem 
betreffenden Soldaten unter Beifügung der erforderlichen obrigkeitlichen Zeugnisse auf dem 
Dienstwege anzubringen und gelangen zur Entscheidung an das Kriegsministerium. 
§s164. Bei eintretender Verabschiedung oder Entfernung aus der Armee sind die 
Geburtsscheine der zu verabschiedenden, oder zu entfernenden Mannschaften, nachdem sie 
zuvor mit den erforderlichen Bemerkungen versehen worden, zurückzugeben. 
§ 165. Alle Gesuche verabschiedeter Soldaten hinsichtlich der wegen ihrer Militär- 
dienste ihnen zustehenden 
Vortheile und Begünstigungen
	        
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