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M as) Verordnung,
die Todtenscheine für die im Königreiche Sachsen sterbenden Dänen betreffend;
vom 22sten Juli 1846.
Seiten der Königlich Dänischen Regierung ist anher mitgetheilt worden, wie für die
von dortigen Behörden wegen der in Dänemark versterbenden Ausländer auszustellenden
Todtenscheine folgendes Verfahren vorgeschrieben sei:
„Sämmtliche Prediger haben fortan in allen Fällen, wo in ihrer Parochie fremde
Unterthanen oder im Auslande geborne Personen ohne Hinterlassung inländischer
Leibeserben versterben, innerhalb vier Wochen nach dem Eintreten eines solchen
Todesfalles, der competenten Civilobrigkeit einen in gehöriger Form und min—
destens auf einem halben Bogen ausgefertigten Todtenschein zuzustellen. Die
Civilobrigkeit hat sodann, insofern nicht schon das vom Geistlichen ausgestellte
Zeugniß, außer dem vollen Namen, dem Alter, der Stellung, und dem Geburts-
und Heimathsorte des Verstorbenen, über dessen sonstige Verhältnisse die nöthigen
Aufklärungen enthalten sollte, dasjenige, was ihr in dieser Beziehung und na-
mentlich darüber, ob er Vermögen im Inlande zurückgelassen, sowie über seine
auswärtigen Erben bekannt sein möchte, dem Zeugnisse hinzuzufügen, und den
solchergestalt vervollstindigten Todtenschein mit ihrer unter Amtssiegel auszu-
stellenden Bescheinigung: „daß der Todtenschein von dem competenten Geistlichen
ausgestellt worden sei“ versehen, sofort an die oberste Landesbehörde, zur wei-
teren Uebermittelung im gesandtschaftlichen Wege einzusenden.“
Wenn nun mit dieser Mittheilung der Wunsch verbunden worden ist, daß für das
Königreich Sachsen, rücksichtlich der in demselben mit Tode abgehenden, dem Königreiche
Dänemark, sowie den Herzogthümern Schleswig-Holstein und Lauenburg als Unterthanen
angehörigen oder daher gebürtigen Personen, ein gleiches Verfahren angeordnet werden
möchte, und diesem Antrage zu entsprechen unbedenklich befunden worden ist; so erhal-
ten sämmtliche Geistliche aller Confessionen und sämmtliche Obrigkeiten hierdurch die An-
weisung, bei den in ihren Bezirken sich ereignenden Todesfällen der nurgedachten Art
Todtenscheine unter Beobachtung des oberwähnten Verfahrens unentgeldlich auszustellen
und an die der Obrigkeit vorgesetzte Kreisdirection zur weiteren Legalisirung einzusenden,
von welcher sie an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts kostenfrei
einzureichen sind.
Dresden, am 2 sten Juli 1846.
Die Ministerien des Eultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
von Wietersheim. von Falkenstein. Fn
Kuhn.
Letzte Absendung: am 26sten August 1846.