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der Vergleich sich nur auf den überkommenen Paragialbesitz
beziehe und für künftige Fälle nicht massgebend sein solle; allein
wenn es dann im & 18 heisst, dass die Vereinbarung auch die
successionsfähigen männlichen Descendenten binde, und wenn es
dann weiter heisst, dass, wenn jemand von den Descendenten eine
Frau heirate, die nicht gräflichen, oder geringeren als freiherr-
lichen Standes sei, seine Söhne der Succession unfähig sein sollen,
so ist damit unzweifelhaft ein allgemeiner Satz ausgesprochen,
der im Verhältnis dieser Linien zu gelten habe; denn es ist ge-
wiss nicht anzunehmen, dass je nach Art der Güter die einen
oder die anderen Successionsgrundsätze bestehen sollten, und die
ganze Bestimmung ist im Sinne eines Erbfolgeprinzips gemacht,
das beide Bruderstämme überhaupt, natürlich auch bezüglich des
Paragialbesitzes, beherrscht; sie hat den Charakter eines Haus-
gesetzes,.
Allerdings ist es ein Hausgesetz, welches nur das Verhältnis
dieser Bruderstämme zueinander beherrscht; in Bezug auf den
Hauptstamm ist es nicht vorhanden: es ist für ihn insofern nicht
vorhanden, dass es den Nebenstämmen grössere Successionsrechte
gegenüber dem Hauptstamme verleihen könnte, als sie an sich
schon hatten; es ist aber für den Hauptstamm auch insofern
nicht vorhanden, als in Bezug auf die Beerbung des Haupt-
stammes hiernach schärfere Voraussetzungen zu gelten hätten,
als solche von sich aus galten: wenn also nach allgemeinen Grund-
sätzen einfacher Adel zur Ebenburt genügt hätte, so hätte dieser
Brudervergleich im Verhältnis zum Haupthause nichts geändert:
die Successionsfähigkeit gegenüber dem Hauptstamm würde da-
durch nicht beschränkt, nicht schwieriger gemacht. Die Bedeu-
tung des Vertrags könnte hier nur darin bestehen: fällt Thron
und Erbe an eine der beiden, an die Biesterfelder oder an
die Weissenfelder Linie, so solle zwischen diesen beiden
Linien ein Vorrang gelten, der sonst etwa, nach dem gesetz-
lichen Rechte, nicht begründet wäre. Es wäre also ähnlich, wie