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Gesetz-und Verorduuugsb lalt
für das Königreich Sachsen,
15 Stück vom V 1846.
*½uWie S Verordnung,
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend;
vom 18ten August 1846.
Di nach § 22 des Zollvereinigungsvertrags mit Ablauf des Dreijährigen Zeitraums seit
der unterm 29sten Juli 1843 (Seite 70 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1843) angeordneten Aufnahme von Bepölkerungslisten eine abermalige Volkszählung erfor-
derlich wird, so wird, mit Genehmigung des Gesammtministerit im Allerhöchsten Auftrage,
Folgendes hiermit verordnet:
1. Im Monate December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten, bei wel-
cher in Gemäßheit der bei den Verhandlungen der siebenten Generalconferenz in Zollvereins-
angelegenheiten zu Karlsruhe im Jahre 1845 vereinbarten Grundsätze
der dritte December
dergestalt als Normaltermin anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfts an
den folgenden Tagen an jedem Orte genau Diejenigen, welche am 3ten December aufzu-
zeichnen gewesen wären, in die Liste einzutragen sind.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages
zur Norm, so daß alle Diejenigen, welche in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst
nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichnisse wegbleiben, die erst nach diesem Zeit-
puncte Gestorbenen aber noch mit gezählt werden.
2. Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung größerer Zuverlässigkeit werden in
jedes Haus Tabellen gegeben, welche von den Hauswirthen oder deren Stellvertretern auszu-
füllen find. Zu diesem Behufe werden Listenschemata nach dem hier unter ) beiliegenden
Muster an die Amtshauptleute und die Gesammtcanzlei zu Glauchau zur weiteren Vertheilung
übersendet werden.
3. Aus den 8 2 gedachten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Ergebnisse in die
Tabelle nach dem unter # beiliegenden Schema einzutragen.
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