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54) Gese tz,
die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend;
vom Z3ten August 1846.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 27. 2c.
Nach bisheriger Erfahrung über den vereinländischen Rübenzuckerbetrieb und die dem-
selben anzupassende Gesetzgebung haben sich die Zollvereinsstaaten über ein deshalb zu erlas-
sendes Gesetz geeinigt. Es werden demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
unter Aufhebung des Gesetzes und der Verordnung vom 1 2ten Juli 1841, ingleichen mit
Hinweisung auf die ferner gültige Besteuerungsverordnung vom 29sten Juni 1844 die ge-
troffenen, mit dem 1sten September dieses Jahres in Kraft tretenden Bestimmungen in
Folgendem hierdurch bekannt gemacht.
#1. Der aus Runkelrüben oder aus anderen zuckerhaltigen Rüben erzeugte Rohzucker 1) Höhe der
wird mit einer Steuer belegt, deren Höhe je für eine dreijährige, mit dem 1sten September Steuer.
beginnende Periode festzusetzen und wenigstens acht Wochen vor Anfang der letzteren bekannt
zu machen ist.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erhoben, und dabei,
bis auf weitere Bestimmung, angenommen, daß zur Hervorbringung von Einem Centner
Zucker zwanzig Centner rohe Rüben erforderlich sind.
Bei der Abgabenberechnung sind die überschießenden Pfunde, wenn sie 1 Zollcentner
oder mehr betragen, für einen vollen Zollcentner zu rechnen, unter 1 Zollcentner aber außer
Ansatz zu lassen.
§s#2. a) In denjenigen Rübenzuckerfabriken, welche die Rüben im frischen Zustande 2) Wie solche
verarbeiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die Zerkleinerungsapparate ge= erhoben wird.
langen, durch amtliche Verwiegung ermittelt. guel
b) Auch in denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus getrockneten ler Gewichts-
(gedörrten) Rüben eingerichtet sind, werden die Rüben, und zwar sowohl die in der Fabrik ermittelung.
selbst getrockneten, als diejenigen, welche in getrocknetem (gedörrtem) Zustande von auswär-
tigen Trocknungsanstalten bezogen oder in solchem Zustande von anderen Personen erworben
werden, vor ihrer Einbringung in das Local, in welchem sich die Ertractionsgefäße befinden,
verwogen und es werden, Behufs der Abgabenentrichtung, auf jeden Centner getrocknete fünf
und ein halber Centner rohe Rüben gerechnet.
§ 3. Für Fabriken, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rübenernte bis b) im Wege der
zur Erschöpfung des Materials) nicht über die von Unserm Finanzministerium zu bestimmende Firation.
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