Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

3) Von wem 
die Steuer zu 
entrichten ist. 
4) Erlaß oder 
Erstattung der 
Steuer. 
5) Verjährung. 
6) Beschränk- 
ungen des Be- 
triebs. 
7) Aufsicht der 
Steuerbehörde. 
8) Behörden 
und Beamte zur 
Erhebung und 
Ausfsicht. 
9) Von den 
Strafen und 
dem Strafver- 
fahren. 
A. Strafen. 
1) Strafe der 
Steuerdefrau- 
dation. 
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Menge roher Rüben verarbeiten, kann, auf den Grund der angemeldeten und revidirten 
Materialvorräthe, eine Firation der dafür zu entrichtenden Steuer eintreten. 
§4. Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrikinhaber verpflichtet. 
s 5. Ein Erlaß oder eine Zurückzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil während 
oder nach der Fabrikation Materialien oder die daraus bereiteten Fabrikate unbrauchbar ge- 
worden oder durch ein zufälliges Ereigniß verloren gegangen sind, findet nicht Statt. 
§ 6. Bei Erhebung der Rübenzuckersteuer findet, sowohl gegen den Steuerpflichtigen 
als gegen den Staat, eine einjährige Verjährung in der Art Statt, daß nur binnen Jahres- 
frist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu viel gezahlter 
Gefälle angebracht, und daß nur binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpuncte an, eine 
Nachforderung an den Abgabenpflichtigen wegen zu wenig erhobener Steuer geltend gemacht 
werden darf. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachzah- 
lung defraudirter Gefälle leidet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung. 
§&# 7. a) Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Rüben und aus Colonial-= 
zucker darf nur unter Beobachtung der von Unserm Finanzministerium zur Verhütung von 
Mißbräuchen und zum Schutze des Steuerinteresses zu treffenden Anordnungen Statt finden. 
b) Rübenzuckerfabriken innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, außer den in dem gegen- 
wärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen, den Vorschriften im § 35 des Zollgesetzes und 
in den §§ 88 bis 90 der Zollordnung vom 3ten April 1 838 und dürfen daher nur unter 
Beobachtung der zur Sicherung des Gewerbs= und des Zollinteresses nöthig erachteten Be- 
dingungen und Beschränkungen fortgesetzt oder neu angelegt und betrieben werden. 
8 8. Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen unter 
der Aufsicht der Steuerbehörde. 
59. Die Erhebung der Steuer und die Beaufsichtigung der Rübenzuckerfabriken ge- 
schieht von denjenigen Behörden und Beamten, welchen die Erhebung und Controlirung der 
Zölle und inneren indirecten Steuern obliegt. 
10. Einer Defraudation macht sich schuldig, wer 
1) in dem zu überreichenden Verzeichnisse seiner Rübenvorräthe diese absichtlich zu gering 
angiebt, oder, Falls nach § 3 die Entrichtung der Steuer in fester Summe zugestan- 
den worden ist, die Menge der nach dem Firationsvertrage zur Verarbeitung bestimm- 
ten Rüben absichtlich zu gering angiebt, oder ohne vorgängige Anmeldung bei der 
Steuerbehörde vermehrt;
	        
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