Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses 
angezeigt worden sind. 
) Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzuckerfabriken ob, wenn neue Geräthe 
der unter a. bezeichneten Art angeschafft, oder die bereits angemeldeten ganz oder zum Theil 
abgeändert werden, vor oder unmittelbar nach dem Empfange der Geräthe der Steuerhebe- 
stelle davon Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne die von der letzteren zu ertheilende 
amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
d) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch verpflichtet, wenn 
bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum Zwecke der Fabrikation, in ein anderes 
Local gebracht werden. 
Die Anzeige von der Anschaffung neuer Geräthe und Lon den mit den Geräthen vorge- 
henden Veränderungen ist schriftlich, in doppelter Ausfertigung, nach dem Nr. 2. beigefügten 2. 
Muster zu bewirken. 
§5. Die in den Betriebsräumen vorhandenen feststehenden Geräthe werden nach der B. Bezeichnung 
Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung findet, auch und Vermessung 
6 1 — . der Geräthe. 
eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. 
zu es 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Kanneninhalt muß der Fabrikinhaber Gesetzes. 
an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen. Wie 
solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steunerbehörde 
bestimmt. 
§ 6. Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und Be= ('. Amtliche 
zeichnung der Geräthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche Bescheinigungen, Bescheinigung 
welche in dem Fabriklocale aufbewahrt werden müssen, kann der Nachweis geführt werden, darüber. 
daß die Geräthe und die damit vorgenommenen Veränderungen vorschriftmäßig angemeldet 
worden. 
zu § 9 des 
Gesetzes. 
§ 7. a) Von der Steuerbehörde können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben DP. Aussicht der 
(Reibe= und Schneidemaschinen), sowie die Apparate zum Ertrahiren oder Auspressen des Steuerbehörde. 
Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben nicht stattfindet, auf ange= zu 6 9 des 
messene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vorrichtungen Gesetzes. 
werden auf Kosten des Fabrikinhabers getroffen. 
b) Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten Fabri- 
kationsbetrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrikbücher), aus welchen die Menge der verarbeiteten 
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