Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung ersichtlich sein muß, zu führen und 
solche den Oberbeamten der Steuerverwaltung (Ober-Controleuren, Ober-Inspectoren oder 
noch höher stehenden Beamten), sowie deren Vertretern jederzeit, anderen Beamten aber nur, 
wenn dieselben dazu von der Zoll= und Steuerdirection besonders beauftragt sind, auf Er- 
fordern, vorzulegen. 
W. Anmeldung § 8. a) Wenn eine neu angelegte Rübenzuckerfabrik zuerst, oder eine außer Thätig- 
des Betriebes. feit gewesene ältere Anlage der Art wieder in Betrieb gesetzt werden soll, so muß der In- 
pu 7 haber solches der Steuerhebestelle des Bezirks vierzehn Tage vor dem muthmaaßlichen Beginne 
des Betriebs schriftlich, in doppelter, gleichlautender Ausfertigung, anzeigen und sich von der- 
selben eine Bescheinigung darüber ertheilen lassen. 
Diese Anzeige muß zugleich die Angabe enthalten, ob und mit welchen regelmäßigen Un- 
terbrechungen der Betrieb stattfinden soll. 
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlusse, so veranlaßt die Steuerhebestelle, 
F. Einreichung daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fabrik einfinde. 
von Material- 
rhe en § 9. a) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, drei Tage 
zu 56#2 und nach Beendigung der Ernte und, wenn diese über den Schluß des Monats November hinaus 
9 des Gesetzes. dauern sollte, spätestens am letzten Tage des gedachten Monats, der Steuerhebestelle ein nach 
3. dDem beiliegenden Muster Nr. 3. anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen Rübenvor- 
räthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben sein muß, zweifach einzureichen, 
auch jeden fernern Zugang an Rüben, zur Nachtragung in dem Verzeichnisse, sogleich anzu- 
melden. 
b) Das eine Eremplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuerhebestelle 
versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebslocale reinlich dergestalt aufbewahrt werden, 
daß solches, auf Erfordern, sogleich vorgelegt werden kann. 
) Findet ein späterer Zugang an Material statt, dessen Meldung bei der Hebestelle 
mündlich oder schriftlich erfolgen kann, so hat der Fabrifkinhaber zugleich das in seinen Hän- 
den befindliche Duplicat des Vorraths-Verzeichnisses mit vorzulegen, damit der angemeldete 
Zugang in beiden Eremplaren desselben nachgetragen werden kann. 
G. Besondere § 10. Die Inhaber derjenigen Fabriken, in welchen die Rüben im getrockneten (ge- 
rshften für dörrten) Zustande verarbeitet werden, sind, (insofern sie getrocknete Rüben von auswärtigen 
in welchen ge-Trocknungsanstalten beziehen oder von anderen Personen kaufen oder erwerben) verpflichtet, 
trocknete Rüben ihre gesammten Vorräthe an getrockneten Rüben in dem Betriebslocale nur an einem gewissen, 
verarbeitet -» - . . , » , 
werden. ein für allemal zu bestimmenden Orte, welcher unter Mitverschluß der Steuerbeamten steht,
	        
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