Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(217 ) 
aufzubewahren, auch, so oft getrocknete (gedörrte) Rüben von außerhalb — sei es von aus- zr 88 2b und 
wärtigen Trocknungsanstalten oder von dritten Personen — bezogen werden sollen, der des Gesetzes. 
Steuerhebestelle solches spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages schriftlich, nach 9.4. 
dem Nr. 4. anliegenden Schema, anzumelden. 
Diiese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzubringenden 
Rüben, den Ort ihrer Herkunft, sowie den Tag und die Stunde der Einbringung enthalten 
muß und nach dem Eintragungsvermerke dem Fabrikinhaber zurückgegeben wird, kann, 
nach der Wahl des Fabrikinhabers, entweder für jeden einzelnen Trausport, oder für einen 
längeren Zeitraum im Voraus, gemacht werden. 
Zur angemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Steuerbeamten abzu- 
warten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich, — je nachdem die Rüben sofort verar- 
beitet werden sollen oder nicht, — im ersten Falle deren Verwiegung, im anderen Falle 
deren Aufnahme in das unter Mitverschluß der Steuerbeamten stehende Aufbewahrungslocal 
zu bewirken. 
Sollen demnächst Rüben, Behufs der Verarbeitung, aus dem Ausbewahrungslocale ent- 
nommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik ein, um das Local zu öffnen 
und unter seiner Aufsicht die Rüben herausnehmen und verwiegen zu lassen. 
Das auf einmal zu entnehmende Quantum Rüben, ingleichen die Zeit der Entnahme 
wird für jede Fabrik, nach Maaßgabe des stattfindenden Betriebes, von der Steuerbehörde 
bestimmt. 
§ 11. Die in dem Gesetze vom heutigen Tage und der gegenwärtigen Verordnung, 5) Verpflich= 
und insbesondere in den vorstehenden 9§ 4—10 ertheilten Controlevorschriften ist nicht nur tung zur Be- 
Derjenige, welcher die Zuckerfabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, son- (olgung ver 
dern auch ein Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. schriften. 
zu §#9 des 
Gesetzes. 
§ 12. Rücksichtlich der inne zu haltenden Dienststunden der Hebestellen, sowie des Ver- 6) Dienststun- 
haltens der Beamten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, kommen die Vor- nein vo enh 
schriften in 9 90 und 91 der Branntweinsteuerverordnung vom Aten December 1833 in1c « 
ten der Steuer- 
Anwendung. pflichtigen und 
Beamten im 
Nicht minder sollen die in den §§ 85, 86, 87 und 88 der Branntweinsteuerverordnung Allgemeinen; 
vom 4ten December 1833 enthaltenen Bestimmungen, hinsichtlich der Revisionszeit und der oerfone“ 
Haussuchungen, sowohl von den Beamten, wie von den Steuerpflichtigen, und zwar mit ungen. 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.