Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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hergegangener, durch Anschläge und das Localblatt, sofern ein solches erscheint, zu veröffent— 
licher Bekanntmachung, durch die Officianten der Anstalt, gegen baare Zahlung, an den 
Meistbietenden verkauft, wobei die verstandenen Pfänder sofort mit dem Betrage der Forde— 
rung des Leihhauses ausgeboten werden. Von dem Erlöse wird das Darlehn nebst Zinsen 
bis zum Verkaufstage und — 1Ngr. 3 pf. vom Thaler der gelösten Summe, für Auctions— 
kosten abgezogen, das Uebrige aber dem Producenten des Pfandscheins, auf sein Anmelden 
verabfolgt. Diese Anmeldung kann 12 Monate lang, vom Tage der Auction, geschehen 
und wird das Geld so lange gegen 4 vom Hundert an die Sportelcasse des Stadtraths zu 
zahlender Depositengebühren bei der Hauptcasse des Leihhauses aufbewahrt. Erfolgt inner- 
halb dieser Frist eine Anmeldung nicht, so fällt der fragliche Ueberschuß der Anstalt anheim. 
23. 
In welchem Falle die Reclamation und Vindication zulässig ist. 
Um zu verhüten, daß nicht von dazu nicht berechtigten Personen, z. B. von Minderjäh- 
rigen, in väterlicher Gewalt stehenden Kindern, in Concurs befangenen Personen u. s. w. 
Sachen zum Versatz gebracht oder versetzte eingelöst werden, wird man zwar alle thunliche 
Vorsicht anwenden. Allein da es unmoglich ist, sich in einer oder der anderen Absicht mel- 
dende Personen und ihre Verhältnisse genau zu kennen, oder vollständige Nachweisungen ih- 
res Eigenthumsrechtes zu erlangen, besonders da häufig Eigenthümer, welche unbekannt 
bleiben wollen, sich der Vermittelung dritter Personen bedienen, so kann der Eigenthümer 
einer durch Raub, Diebstahl und Verlieren abhanden gekommenen Sache nur dann solche 
nach vorhergegangener bei der Gerichtsbehörde erfolgter eidlicher Bestärkung des Eigenthums 
und seiner Anzeige, vom Leihhause unentgeldlich zurückfordern und erhalten, wenn 
a) das Abhandenkommen derselben vor deren Versatze beim Leihhause mit genauer An- 
gabe solcher unterscheidender Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung möglich 
wird, angezeigt, 
b) diese Sache binnen 3 Monaten von der Anzeige — für deren Bemerkung in einem 
bestimmten Buche 2 bis 10 Ngr. zu entrichten sind — angerechnet, in unveränderter 
Gestalt bei dem Leihhause als Pfand angenommen war. 
Ist dagegen diesen Bedingungen nicht entsprochen worden, so kann der legitimirte Eigen- 
thümer einer solchen Sache selbige, oder rücksichtlich den Ueberschuß des Erlöses nur gegen 
Berichtigung der Forderung des Leihhauses und der sonstigen Gebührnisse (§ 22) ausant- 
wortet erhalten. 
Uebrigens wird, dafern der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern kann, oder 
er desfalls nicht genügende Sicherheit bestellt, mit der Ausantwortung so lange angestanden, 
bis nach § 22 kein Anspruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
Etwaige, auf rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten über ein bei der 
Leihanstalt befindliches Pfand können von derselben nicht berücksichtigt werden.
	        
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