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Legitimation, Verfahren bei verloren gegangenen Pfandscheinen.
Bei Einlösung der Pfänder, sowie bei Erhebung des von dem Erlöse versteigerter Pfän-
der dem Eigenthümer etwa zukommenden Ueberschusses, wird der Inhaber des Pfandscheins
als gnügend legitimirt betrachtet, selbst wenn im Scheine der Name eines andern Eigenthü-
mers bemerkt sein sollte.
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder rücksichtlich Abholung des Ue-
berschußerlöses, bei der Erpedition mit Angabe der Nummer und des Inhalts vom Pfand-
scheine, angezeigt, daß ein solcher Schein entwendet oder verloren sei, so wird, gegen Erle-
gung der dadurch erwachsenden Kosten, dieß in der Leipziger Zeitung und im Localblatte,
sofern ein solches erscheint, bekannt gemacht und der Inhaber aufgefordert, sich damit binnen
30 Tagen von der Verfallzeit an gerechnet, bei der Erpedition zu melden. Erfolgt eine
solche Meldung innerhalb der nachgelassenen Frist, und der Besitzer behauptet, ein Recht an
dem Pfandscheine zu haben, so wird die Sache zur Entscheidung an die Gerichtsbehörde ab-
gegeben; außerdem wird, nach Ablauf dieser 30 Tage, dem Anzeiger, wenn er zuvor seine
Anzeige und das Eigenthum an dem Pfande vor Gericht eidlich bestärkt hat, das Pfand gegen
Leistung der schuldigen Zahlung, nebst Gerichtskosten, verabfolgt und der Pfandschein ist für
erloschen und unwirksam zu achten, auch dieses fernerweit öffentlich bekannt zu machen. Je-
denfalls hat derjenige, welcher das Pfand erhält, dem Leihhause die durch den Verzug ver-
mehrten Zinsen zu vergüten.
2c. ꝛc.
g 26.
Inhibitionen.
Ein Verbot gegen Ausantwortung bei dem Leihhause stehender Pfänder oder Hülfsvoll—
streckung in selbige, findet so wenig Statt als, mit Ausnahme des g 23 Gesagten, das Ver—
langen unentgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde. Selbst bei, zu dem
Vermögen eines Pfandeigenthümers, entstehenden Concurse ist die Anstalt nur dann zu Aus-
antwortung der Pfänder gehalten, wenn die Masse völlige Zahlung der Forderung und
Rückgabe des Pfandscheins bewirkt.
§vd27.
Ausflüchte.
Ausnahmen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Regulativs, mithin auch die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile, finden
nicht Statt.
ꝛc. ꝛc.