Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(235-) — 
M 60) Verordnung, 
die Benachrichtigung der Königlichen Rentämter von Veräußerungen zins- oder 
lehngeldpflichtiger Grundstücke betreffend; 
vom 24sten September 1846. 
Nach  der zum Gesetze vom 6ten November 1843 erlassenen Ausführungsverordnung 
vom 15ten Februar 1844 haben die Grund= und Hypothekenbehörden die Veräußerungs- 
verträge über Grundstücke, die bei ihnen mit dem Gesuche um Eintragung des Erwerbers 
als neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch eingereicht werden, vor dieser Eintragung 
Denjenigen, welchen das Grundstück lehngeldpflichtig over zinspflichtig ist, vorzulegen, dafern 
nicht der die Eintragung Suchende einen Nachweis darüber beibringt, daß Lehngelder und 
Zinsen für die Vergangenheit richtig abgetragen sind. 
Diese Vorschrift wird in Betreff solcher Grundstücke, welche den Königlichen Rentämtern 
lehngeldpflichtig oder zinspflichtig sind, hierdurch dahin abgeändert, daß die Grund= und 
Hypothekenbehörden, anstatt der Mittheilung der Veräußerungsverträge an die betreffenden 
Rentämter vor der Eintragung des neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch, 
künftig von jeder erfolgten Eintragung eines neuen Besitzers in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch dem Rentamte, welchem das Grundstück lehngeldpflichtig oder zinspflichtig ist, 
Nachricht zu geben haben; diese Benachrichtigung muß eben so, wie die in § 3 vorgeschrie- 
bene Benachrichtigung der Steuerbehörden, innerhalb der nächsten 8 Tage, bei Fünf Tha- 
lern Strafe, geschehen. 
In Betreff anderer Lehngeld= oder Zinsberechtigten hat es bei der bisherigen Bestim- 
mung sein Verbleiben. 
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 24sten September 1846. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
G61) Bekanntmachung 
eines Rechtssatzes: 
vom Sten August 1846. 
Mi Genehmigung des Königlichen Ministerium der Justiz hat das Oberappellationsgericht 
nachstehenden Rechtssatz, welchen es seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kennt— 
niß zu bringen beschlossen:
	        
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