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vielmehr nach der für die Ablösungsgeschäfte im Allgemeinen geltenden Regel, lediglich der
Zeitpunct des Antrags auf Ablösung mit den bei demselben stattgefundenen thatsächlichen
Verhältnissen, in Betracht.
Demgemäß ist z. B. bei Berechnung der in Abzug zu bringenden Grundsteuern die Zahl
von Pfennigen zum Maaßstabe zu nehmen, welche für das Jahr, in dem die Provocation auf
Ablösung angebracht wurde, ausgeschrieben ist.
e) Gehören die Realgerechtigkeiten, deren Werth dem Werthe des Grundstücks zuzu-
schlagen, oder die Naturaloblasten, welche davon abzurechnen find, zu denjenigen, welche
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1 7ten März 1832 über Ablösungen und Ge-
meinheitstheilungen, und des Gesetzes vom 27sten März 1838, die Aufhebung des Bier-
und Mahlzwangs betreffend, ablösbar sind, so ist deren Werth in gleicher Weise, wie zum
Zwecke der Ablösung, zu ermitteln.
f) Bei der Abschätzung der an Geistliche und Schullehrer zu entrichtenden, auf Pri-
vatrechtstiteln beruhenden Naturalabgaben, welche durch das Gesetz vom 14Aten Juli 1840
als unablbslich bezeichnet werden, sind die im § 8 des letzteren ausgestellten Preisbestimmun-
gen zu Grunde zu legen.
8) Für die Abschätzung von Realgerechtigkeiten, welche den unter e erwähnten nicht
beizuzählen sind, lassen sich zwar allgemeine Vorschriften nicht ertheilen, und es muß daher
den Specialcommissarien das Ermessen über das in jedem Falle zu diesem Behufe einzuschla-
gende Verfahren überlassen bleiben.
Es ist jedoch zu erwarten, daß es denselben in der Mehrzahl der Fälle gelingen werde,
bei Berücksichtigung der Kaufpreise, welche in neuerer Zeit bei Veräußerung der lehngeldpflich-
tigen Grundstücke mit den dazu gehörigen Realgerechtigkeiten erlangt, sowie der Pachtgelder,
welche für die Benutzung der letzteren allein oder zugleich mit jenen Grundstücken bezahlt
worden sind, eine Vereinigung der Parteien über den Capitalwerth der lehngeldpflichtigen
Objecte herbeizuführen.
Was aber Brau= und Schlachtgerechtigkeiten insbesondere anlangt, so wird der Durch-
schnitt der jährlichen Bier= und Schlachtsteuerbeträge, welche davon seit Einführung dieser
Steuern oder während eines in einzelnen Fällen etwa für angemessen zu befindenden kürzeren
Zeitraums entrichtet worden sind, bei Ermittelung des präsumtiven Umfanges des Gewerbs-
betriebes benutzt werden können.
7. Eine Anleitung zu Abfassung der Rentenberechnung nebst zwei dazu gehörigen Hülfs-
tabellen unter A. und B. und drei Berechnungsbeispielen ist unter O vieser Verordnung
beigefügt.