Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Sind also z. B. fünf Lehnfälle auf das Jahrhundert zu rechnen und seit dem letzten Lehn— 
falle bis zu dem erwähnten Zeitpuncte 13 Jahre vergangen, ist mithin anzunehmen, daß 
der erste künftige Lehnfall in sieben Jahren eintreten werde, so ist in der ersten Spalte der 
Tabelle die Zahl 7 aufzusuchen, und die neben dieser Zahl in der zweiten oder dritten Spalte 
bemerkte Summe anzusetzen; 
bb) sodann sind die Werthe in Ansatz zu bringen, welche zu dem bei 1 d. angegebenen 
Zeitpuncte 1 Thlr. hat, zahlbar in den Jahren, in denen der Eintritt des zweiten, dritten, 
vierten 2c. künftigen Lehnfalles zu erwarten ist, und hiermit ist so lange fortzufahren, bis 
die anzusetzenden Werthe so gering ausfallen, daß sie voraussichtlich keinen merklichen Ein- 
fluß auf das Ergebniß der Rentenberechnung mehr äußern können. So z. B. sind in dem 
bei aa. erwähnten Falle, in welchem die Lehnfälle in Perioden von zwanzig zu zwanzig 
Jahren sich wiederholen, die in der Tabelle bei den Jahren 27, 47, 67, 87, 107, 
127 2c. ausgeworfenen Werthbeträge anzusetzen; 
cc) sämmtliche nach aa. und bb. in Ansatz gebrachte Werthbeträge sind zu addiren, 
und die Summe derselben, durch den einmaligen Lehngeldbetrag (1 a.) multiplicirt, 
ergiebt das zu zahlende Ablösungscapital. 
4. Uebrigens ist zu bemerken, daß dann, wenn bei Division von 100 Jahren durch 
die Zahl der auf das ganze Jahrhundert zu rechnenden Lehnfälle, der Quotient (die gefun- 
dene Durchschnittszahl) keine ganze, sondern eine mit einem Bruchtheile vermischte Zahl 
bildet, — ein Fall der bei der Division durch 3, (333 Jahre) 6, (163 Jahre) 7, (142. 
Jahre) und 8 (121 Jahre) eintritt — in den, gemäß der Vorschrift unter 3 aa. und bb. 
anzulegenden Berechnungen immer das nach scharfer Rechnung erst angefangene Jahr als 
vollendet (der Jahresbruch als ganzes Jahr,) in Ansatz zu bringen ist. Es ist also zu 
rechnen: 
bei drei Fällen: bei sechs Fällen: bei sieben Fällen: bei acht Fällen: 
34 17 15 13 
67 34 29 25 
100 50 43 38 
134 67 58 50 
ꝛc. 84 72 63 
100 86 75 
117 100 88 
ꝛc. 115 100 
2c. 113 
2.e 
1846. 38
	        
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