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„E’4.) Verordnung,
die Richtungslinie der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahn betreffend;
vom 12ten Februar 1846.
Nechdem dem Ministerium des Innern die vom Directorium der Sächsisch-Bayerschen
Eisenbahngesellschaft überreichten Detailpläne und Profile der Strecke genannter Eisenbahn
von Jößnitz bis Causchwitz zur Prüfung und Genehmigung vorgelegen haben, und der An-
griff der Expropriation, sowie des Baues auf selbiger in der nächsten Zeit beginnen soll,
wird unter Bezugnahme auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15ten Mai
1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 46) hierdurch bekannt ge-
macht, daß die genehmigte Strecke genannter Eisenbahn die Fluren folgender Orte:
Jößnitz,
Haselbrunn,
Stadt Plauen,
Causchwitz
berühren wird. .
Dresden, am 1 2ten Februar 1846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
von Teschirschky.
.95.) Verordnung,
die Ueberweisung von Ablbsungsrenten an die Landrentenbank von Seiten
der Verpflichteten betreffend;
vom 21sten Februar 1846.
Dl die Verhandlungen über den der Ständeversammlung vorgelegten Entwurf zu einem
Gesetze, den Schluß der Landrentenbank betreffend, noch nicht zum Schluß gediehen sind,
gleichwohl bereits mit Ende des Jahres 1845 die verlängerte Frist abgelaufen ist, innerhalb
welcher, nach der Verordnung vom 2 2 sten December 1842 (S. 212 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes v. J. 1842), angesessenen Rentepflichtigen es freistand, auf die Ueberwei-
sung ihrer Ablösungsrenten, insoweit sie nicht in Folge der Erklärung der Berechtigten
einzutreten hatte, anzutragen: so muß es zwar für jetzt sein Bewenden dabei haben, daß
diejenigen Rentepflichtigen, welche nicht vor Ablauf dieser Frist von der gedachten Begünsti-
gung Gebrauch gemacht haben, deren für verlustig zu achten sind, und es kann daher den
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