Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Sind daher z. B. bei sieben Fällen auf das Jahrhundert seit dem letzten Falle drei 
Jahre vergangen, so kommen in Ansatz die Jahre 12, 26, 40, 55, 69, 83, 97, 
112 tc. anstatt: 113, 257, 3989, 5441, 682, 822, 97, 1112 2c. 
5. Die Tabelle unter B. ist dazu bestimmt, die, wenn sie nach der Anleitung unter 
3 aa. und bb. ausgeführt wird, immer sehr weitläufige und zeitraubende Discontorechnung 
zu ersetzen. Sie giebt nämlich an: welchen Werth, bei 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 
Lehnfällen auf das Jahrhundert, Ein Thaler Lehngeld zu dem unter 1 d erwähnten Zeit- 
puncte in Thalern und Deeimaltheilen des Thalers hat, wenn man die ganze Reihe künf- 
tig möglicher Lehngeldzahlungen zusammenrechnet und seit dem letzten Falle der Lehn- 
geldentrichtung die in der ersten Spalte angegebene Zahl von Jahren vergangen ist. 
Dieser für den besonderen Fall passende Werthbetrag, durch den einmaligen Lehngeld- 
betrag multiplicirt, ergiebt das zu zahlende Ablösungscapital. 
In dem oben bei 3 aa. Beispielsweise angeführten Falle ist also, in der ersten Spalte 
der Tabelle B. die Zahl 13 aufzusuchen, und, da fünf Fälle auf das Jahrhundert zu 
rechnen sind, die unter dem Tabellenkopfe 5 in gleicher Linie mit jener 13 stehende Zahl 
von 1,397902 Thlr. in Ansatz zu bringen, diese aber, um das Ablösungscapital zu er- 
mitteln, mit dem einmaligen Lehngeldbetrage zu multipliciren. Die Diovision des Ablö- 
sungscapitales mit der Zahl 25 ergiebt sodann die jährlich zu entrichtende Ablösungsrente. 
 
	        
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