Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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in den folgenden Beispielen geschehen ist, der Multiplicator, sofort mit 25 dividirt 
werden, und es versteht sich von selbst, daß hierbei nachgelassen sein muß, die De— 
cimalbrüche in geeigneter Weise abzukürzen, z. B. 282,74: 25 — 11,3096 
abgekürzt: 11,31. 
  
  
1,194933 
11,31 358,4799 pf. — 1 Thlr. 5 Agr. 8,4799 pf. 
1194933 11,31 
3584799 3584799 
1194933 10754397 
1194933 3584799 
  
13,51469223 Thlr. Wird der Bruch: 3584799 
0,5 1469223, oder abgekürzt: 4054,407669 — 13 Thlr. 15 Ngr. 4 pf. 
0,5 147 durch Multiplication 
mit 300 in Pfennige 
umgewandelt, so entsteht 
154,41 Pf. so daß 
13 Thlr. 15 Ngr. 4 pf. die jährliche Rente ist, welche 
mit dem 1sten Januar 1849 
zu laufen beginnt. 
  
B. nach Anleitung der Tabelle unter B. 
Ist in wiederkehrenden Perioden von 20 zu 20 Jahren (5 Lehnfälle auf das Jahrhun- 
dert) jedesmal 1 Thlr. zu bezahlen und sind seit der letzten Zahlung (dem letzten Lehnfalle) 
neun Jahre vergangen, so besteht der gegenwärtige Werth der ganzen Reihe künftiger Zah- 
lungen nach der Tabelle in: 1,194933 Thlrn. Diese Summe ist also, um im vorlie- 
genden Falle die jährlich zu zahlende Ablösungsrente zu ermitteln, mit 2 82,74 Thlr. zu mul- 
tipliciren und das Product mit 25 zu dividiren. Abgekürzt ist der Ansatz 1,19 49 33 Thlr. 2 
11,31 
1,194933 
11.31 
1194933 
3584799 
1194933 
1194933 
13,51469223 Thlr. — 13 Thlr. 15 Ngr. 4 pf. jährliche Rente. 
  
 
	        
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