Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Die Erlaubniß kann nur solchen Unternehmern zu Theil werden, welche, nächst dem 
Ausweise über den Besitz geeigneter Fahrzeuge, nach ihrer Persönlichkeit, sowie nach ihren 
öconomischen und sonstigen Verhältnissen für die Erfüllung der den Schiffseignern obliegen- 
den Verpflichtungen genügende Sicherheit gewähren. Gesellschaften, welche sich zum Behuf 
der Betreibung der Elbschifffahrt auf gemeinschaftliche Rechnung bilden, sind dazu erst nach 
erfolgter Prüfung und Genehmigung ihrer Statuten und Betriebseinrichtungen zuzulassen. 
Für den Erlaubnißschein ist, einschließlich des Stempels, eine Gebühr von 3 Thalern 
zu entrichten. 
Die auf Grund der Verordnung vom 4ten März 1822 bisher ausgestellten Erlaubniß- 
scheine bleiben auch ferner bei Kräften. 
8 2. Die Bestimmung der Additionalacte & 8 fg., nach welcher Flußschiff und jedes 
Floß, welches die Elbe befährt, ohne sich auf das Gebiet des Uferstaats, dem es angehört, 
zu beschränken, dem Befehle und der speciellen Leitung eines Führers untergeben sein muß, 
welcher für die genaue Befolgung der in den §§# 9 — 13 der Additionalacte enthaltenen 
Vorschriften verantwortlich ist, und sich sowohl 
a.) in Beziehung auf das Fahrzeug, insofern es ein Segel= oder Dampfschiff ist, mit 
einem Schiffspatente, als auch 
b.) behufs des Nachweises seiner eignen Befähigung und der ihm zustehenden Befugniß, 
ein Schiff oder Floß auf der Elbe zu führen, mit einem Schifferpatente 
zu versehen hat, tritt mit Publication dieser Verordnung auch für die Sachsische Elbschifffahrt 
in Wirksamkeit. 
§ 3. Sovwohl die Schiffs= als Schifferpatente dürfen nur auf den Grund vorangegan- 
gener Prüfung des baulichen Zustandes des Fahrzeugs, sowie beziehendlich der persönlichen 
Befähigung des Bewerbers zum Betriebe der Schifffahrt oder der Flößerei ausgestellt werden. 
& 4. Als Behörden zur Vornahme dieser Prüfungen, sowie für Ausstellung der 
Schiffs= und Schifferpatente selbst werden bis auf Weiteres das Hauptzollamt Schan- 
dau, ingleichen die Hauptsteuerämter Pirna, Dresden und Meißen bestimmt, 
denen für das fragliche Geschäft ein fiscalischer Wasserbaubeamter, als technisches Mitglied, 
zugeordnet werden wird und die sich demselben in ihrer Eigenschaft als Elbzollbehörden in 
Unterordnung unter das Ministerium des Innern und die Kreisdirection zu Dresden zu 
unterziehen haben. 
#5. Die Behufs der Ertheilung des Schiffspatents erforderliche Untersuchung der 
Fahrzeuge (§ 3) hat sich 
a.) auf die Tüchtigkeit, 
b.) auf die Tragfähigkeit 
der ersteren zu erstrecken. 
Hinsichtlich der Tüchtigkeit ist vorzüglich das Alter (Bauzeit) des Fahrzeugs, worüber 
soweit thunlich Zeugnisse beizubringen sind, ferner der Zustand und die Ausrüstung nach
	        
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