Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(267) 
63) Verordnung, 
den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Großherzoglich Badischen Regierung 
wegen gegenseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung, auch Beerdigung 
erkrankter und beziehendlich verstorbener unbemittelter Unterthanen 
betreffend; 
vom 12ten October 1846. 
N mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung zwischen der Königlich 
Sächsischen und der Großherzoglich Badischen Regierung eine Uebereinkunft wegen Ueber- 
tragung der Heilungs= und Verpflegungskosten, sowie eintretenden Falls des Beerdigungs- 
aufwandes für die in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden, bezie- 
hendlich versterbenden unbemittelten Unterthanen zum Abschluß gelangt ist, und dießfalls der 
Austausch von Ministerialerklärungen stattgefunden hat, so wird die bezügliche diesseitige 
Declaration d. d. 29sten September 1846 nachstehend mit dem Verordnen, daß derselben 
von allen Behörden und sonst von Jedermann vorkommenden Falls nachzugehen sei, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 2ten Oetober 1846. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Stelzner. 
Ministerialerklärung. 
Die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Badische Regierung sind übereingekom- 
men, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten 
Unterthanen gegenseitig, ohne Ersatz, die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu 
lassen, sowie auch für die Kosten der Beerdigung der daselbst verstorbenen armen Untertha- 
nen des andern Staats zu sorgen und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden: 
1. Die Kur= und Verpfleg= nicht minder auch die Begräbnißkosten von dergleichen in 
dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten, oder verstorbenen Angehöbrigen 
des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs= oder Gemeindecassen der- 
jenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deshalb ein 
Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vor- 
kehrung treffen, daß bei solchen Fällen in dem, was die Menschlichkeit gebietet, kein Mangel 
und keine Versäumniß eintrete. 
2. Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt — insofern, außer 
dem Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit, häufig nur die Bedürfnisse des Augen-
	        
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