(268 )
blicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen — so ist
der verursachte Aufwand, nach billiger Berechnung, in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder
der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eignen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die
nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Per-
sonen, nämlich seine Ascendenten und Descendenten oder ein Ehegatte desselben dazu vermö-
gend sind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde
zu erheben ist.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden, und es soll dieselbe
nach erfolgter Auswechselung der gleichlautenden Großherzoglich Badischen bekannt gemacht
werden.
Dresden, am 10ten October 1846.
Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und des Innern.
von Zeschau. von Falkenstein.
64) Bekanntmachung,
einen Zusatz zu & 63 der Statuten der Leipzig-Dresdner Eisenbahngesellschaft
betreffend;
vom öten October 1846.
Nachdem in der am 26sten März laufenden Jahres abgehaltenen Generalversammlung der
Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie zu § 63 der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 20sten
März 1837 bestätigten Statuten genannter Actiengesellschaft (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1837, Seite 26 fg.) folgender Zusatz:
„Ueber den Reservefonds ist zwar besondere Rechnung zu führen und es sind demsel-
ben die jährlichen Zinsen gutzuschreiben, derselbe kann aber mit Zustimmung des
Gesellschaftsausschusses auch im Geschäfte selbst als ein Theil des werbenden Gesell-
schaftsvermögens angelegt werden.“
beschlossen worden ist, derselbe auch die nach § 71 der Statuten erforderliche Bestätigung
der Regierung erhalten hat, so wird solches hierdurch zu Jedermanns Nachachtung zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 6ten October 1846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein. von Tschirschky.
Letzte Absendung: am 30sten October 1846.