Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
18t# Stück vom Jahre 1846. 
  
  
  
  
— — — — 
M 65) Verordnung, 
die Anwendung der nöthigen Sorgfalt bei Führung der Grund- und Hypo— 
thekenbücher und Besorgung der Grund- und Hypothekensachen betreffend; 
vom 28sten September 1846. 
Nechdem in der ersten Hälfte des Jahres 1844 das Geschäft der Anlegung der Grund- 
und Hypothekenbücher nach den Vorschriften des Gesetzes vom 6ten November 1843 und der 
Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 begonnen hat, ist dasselbe nunmehr so 
weit vorgeschritten, daß bereits eine große Anzahl Grund= und Hypothekenbücher eröffnet und 
in Wirksamkeit getreten sind. 
Haben die Untergerichte, welche als künftige Grund= und Hppothekenbehörden dergleichen 
Bücher anzulegen hatten, bei Bearbeitung derselben unter besonderer Leitung der Commission 
für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher gestanden, so hört mit Eröffnung der 
Bücher diese Leitung auf und findet in Hinsicht auf die Fortführung der eröffneten Bücher 
und die Besorgung der Grund= und Hypothekenangelegenheiten nach den neuen Vorschriften 
nicht weiter Statt, sondern die Grund= und Hypothekenbehörden haben hierbei selbstständig zu 
handeln, zu beschließen und zu verfügen. 
Wie nun die Untergerichte, soweit es nicht schon früher in der Zwischenzeit von dem 
Erscheinen des Gesetzes vom Gten November 1843 bis zur Erlassung der Ausführungsver- 
ordnung geschehen ist, bei Bearbeitung der Grund= und Hypothekenbücher unter Leitung der 
Commission in hinreichendem Maaße Gelegenheit und Aufforderung gehabt haben, nicht blos 
mit den auf die erste Anlegung dieser Bücher speciell bezüglichen Vorschriften, sondern auch 
mit allen übrigen sowohl allgemeinen als besonderen und sowohl materiellen als formellen 
Bestimmungen und mit dem Geiste der neuen Hypothekengesetzgebung sich bekannt und ver- 
traut zu machen, so erwartet das Justizministerium von sämmtlichen Untergerichten, daß sie 
sich ernstlich bestrebt haben und fortwährend bestreben werden, diese genaue Bekanntschaft 
und Vertrautheit mit den Bestimmungen und den obersten Grundsätzen der neuen Hypothe- 
1846. 41
	        
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