Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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verpfänden, wenn dieses Versprechen nur schlechthin, ohne Beziehung auf eine 
Forderung jenes Anderen oder ohne Beziehung auf ein sonst bestehendes oder zu 
verschaffendes Recht an dem Grundstücke selbst, oder, wenn es zwar mit Hinsicht 
auf eine bestimmte Forderung, jedoch ohne Einräumung einer Hypothek an dem 
Grundstücke, also mit Hinsicht auf eine blos chirographarische Schuld vom Schuld— 
ner gegeben worden ist, rechtliche Gültigkeit in der Maaße beigelegt werden dürfe, 
daß dasselbe in das Grund- und Hypothekenbuch, und zwar in der zweiten Ru— 
brik unter den in 8 16 unter Nr. 7 und in § 171 des Gesetzes erwähnten Dis- 
positionsbeschränkungen einzutragen sei. 
In Erwägung, daß eine solche Eintragung eines Versprechens des angegebenen Inhalts 
in der zweiten Rubrik, als einer Dispositionsbeschränkung, nicht in Einklang mit den 
Bestimmungen des Hypothekengesetzes sein würde, wonach der einzige Weg, wie, und 
die einzige Form, unter welcher ein Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner spe- 
cielle Sicherstellung wegen seiner Forderung durch ein gewisses Grundstück erlangen kann, 
die Bestellung einer Hypothek, letztere aber nicht anders möglich ist, als so, daß die 
Forderung, welche der Summe nach bestimmt sein muß, in das Grund= und Hyxo- 
thekenbuch und zwar in der dritten Rubrik eingetragen wird, (§& 3, 48, 177 des Ge- 
setzes), in Erwägung ferner, daß den Rechten nach sich Niemand der Disposition über 
sein Vermögen oder einen Theil desselben in einer Weise begeben kann, daß er, ohne 
das Vorhandensein eines bestimmten Rechts auf einen gewissen Gegenstand, oder ohne 
den Zweck der Sicherstellung eines bestimmten Rechts durch denselben, sich von der blo- 
sen Willkühr eines Anderen abhängig macht, und in Erwägung, daß, würde die Ein- 
tragung eines derartigen Uebereinkommens als einer vertragsmäßigen Dispositionsbe- 
schränkung in die zweite Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs gestattet, dadurch nur 
zur Umgehung und Vereitlung der Vorschrift in §& 73 des Gesetzes der Weg gebahnt 
werden würde, hat das Justizministerium obigen Zweifel dahin entschieden: 
daß die Grund= und Hypothekenbehörden ein Versprechen des gedachten Inhalts, 
welches unter den angegebenen Verhältnissen ertheilt worden ist, in die zweite 
Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs als Dispositionsbeschränkung nicht 
einzutragen haben. 
In Gemäßheit § 252 des Gesetzes vom 6ten November 1843 wird diese Entscheidung 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 29sten September 1846. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
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